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Experten-Antwort

schon immer teilweise Eingeschränkt

von ChrisD12.11.2024 | 09:52
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Ich konnte aufgrund einer schweren Einschränkung nur einer Teilzeit-Beschäftigung von 40% 17 Jahre nachgehen, und war noch nie Vollzeit beschäftigt. Jetzt hab ich einen Rentenantrag gestellt und die Rente liegt aufgrund der Teilzeit-Tätigkeit bei nur 526 €, im Gutachten steht aber dass ich schon seit der Jugend eingeschränkt bin. Werden hier nicht zusätzlich Entgeltpunkte berücksichtigt oder wie verhält sich das? Weil ich müsste ja schon seit Jahre eine teilweise Erwerbsminderung beziehen.

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6 Antworten

Uffam 12.11.2024 | 10:09
Dann haben Sie ja auch vor Jahren schon eine Erwerbsminderungsrente beantragt? Rente gibt es nur auf Antrag. Welche Rente haben Sie denn beantragt und wann? Welches Gutachten?
ChrisDam 12.11.2024 | 10:14
September 2024 Rentenantrag, und Begutachtung Dezember 2024,seither volle Erwerbsminderungsrente davor 17 Jahre 40 % gearbeitet dann Krankengeld und ALG I
Obachtam 12.11.2024 | 10:47
An Ihrer Stelle würde ich jetzt nicht drauf rumreiten, dass der Leistungsfall schon vor dem Erwerb Ihrer Entgeltpunkte lag. Dann würden diese nur für eine Altersrente zählen, aber nicht für die Erwerbsminderungsrente.
EMam 12.11.2024 | 10:56
Dann müssten Sie ja auch schon damals erwerbsgemindert gewesen sein. Fraglich ist ja auch, ob Sie damals überhaupt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt hatten. Alles in allem nicht so einfach, den Leistungsfall schon langfristig in der Vergangenheit zu sehen. Sie sollten sich bei der Begründung gut überlegen was Sie antworten wollen, wenn gefragt wird, aus welchen Gründen Sie erst jetzt einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben, wenn Sie Ihrer Meinung nach schon vor 17 Jahren erwerbsgemindert waren. Vor allem sollten Sie sich anwaltlichen Beistand holen oder zumindest einem Sozialverband einbinden.
.am 14.11.2024 | 00:32
Wenig Entgeltpunkte, wenig Rente. So ist es halt nun einmal. Da wird nichts anderes als eine Aufstockung über das SGB 12 heraus kommen.
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