Hallo Schriftsteller,
das monatliche Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit ist grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbständiger Tätigkeit ist daher ein Zwölftel des Jahreseinkommens aus dem entsprechenden Steuerbescheid beziehungsweise bei Erstfestsetzung der Rente ein Zwölftel des vom Steuerberater geschätzten Jahreseinkommens zu berücksichtigen.
Weist der Versicherte sein monatliches Arbeitseinkommen nach, um zum Beispiel von dem zweimaligen Überschreitensrecht Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt.
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