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Experten-Antwort

Schätzung oder genaue Berechnung

von Manuela19.05.2025 | 13:10
398 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Da alle Voraussetzungen erfüllt sind habe ich zum 01.07.25 die Altersrente für Schwerbehinderte beantragt. Ich erwarte für Mai 2025 noch eine Sonderzahlung und habe daher auf die Schätzung verzichtet. Es ist grundsätzlich ja auch möglich nur den letzten Monat (Juni) schätzen zu lassen. Funktioniert die Schätzung für den letzten Monat auch, wenn ich bis 08/24 Krankengeld erhalten habe? Welche Zahlen für welchen Zeitraum werden dann für die Schätzung zugrunde gelegt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Manuela,

nach § 194 SGB VI darf eine  gesonderte Meldung und Hochrechnung stattfinden. Diese ist frühestens drei Monate vor Rentenbeginn möglich. Der Versicherte muss der gesonderten Meldung zugestimmt haben. 

Die Hochrechnung erfolgt aus den letzten zwölf Monaten . Dabei werden im Fall von beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Beschäftigung bis zum Rentenbeginn nur die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung genommen.

Das Krankengeld findet keine Berücksichtigung. Bei vollen Kalendermonaten werden 30 Tage zugrunde gelegt. Bei Teilmonaten die tatsächlichen Tage. 

 

Im konkreten Fall müsste der Zeitraum vom 01.06.2024-30.05.2025 betrachtet werden. Wenn der  ermittelte Wert aus den beitragspflichtigen Tagen der Beschäftigung höher bzw. gleich ist wie das zu erwartende Entgelt für Juni ist eine gesonderte Meldung sinnvoll.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Max Mustermannam 19.05.2025 | 13:13
Wenn Sie vor Rentenbeginn eine Sonderzahlung erhalten, sollten Sie auf die Hochrechnung verzichten. So wird das tatsächliche Entgelt vor Rentenbeginn von Ihrem Arbeitgeber abgewartet und die Sonderzahlung kann mit in die Rentenberechnung einfließen. Unter Umständen kann es hierbei um Verzögerungen bei der Bescheiderteilung kommen.
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