Hallo Manuela,
nach § 194 SGB VI darf eine gesonderte Meldung und Hochrechnung stattfinden. Diese ist frühestens drei Monate vor Rentenbeginn möglich. Der Versicherte muss der gesonderten Meldung zugestimmt haben.
Die Hochrechnung erfolgt aus den letzten zwölf Monaten . Dabei werden im Fall von beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Beschäftigung bis zum Rentenbeginn nur die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung genommen.
Das Krankengeld findet keine Berücksichtigung. Bei vollen Kalendermonaten werden 30 Tage zugrunde gelegt. Bei Teilmonaten die tatsächlichen Tage.
Im konkreten Fall müsste der Zeitraum vom 01.06.2024-30.05.2025 betrachtet werden. Wenn der ermittelte Wert aus den beitragspflichtigen Tagen der Beschäftigung höher bzw. gleich ist wie das zu erwartende Entgelt für Juni ist eine gesonderte Meldung sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung