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Experten-Antwort

Schüler als Pflegeperson

von hm25.06.2017 | 07:56
2804 Ansichten
24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, kann ein 15jähriger Schüler als Pflegeperson rentenvericherungspflichtig sein, da ja in/mit der Schule über 30 Stunden/Woche "beschäftigt" ist? Dank & Gruß hm

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo hm,

wie bereits von meinen Vorrednern geschrieben, besteht bei einer schulischen Tätigkeit kein Ausschlussgrund i.S.d. § 3 S. 3 SGB VI.

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23 Antworten

Klugpuperam 25.06.2017 | 11:31
Hallo. "Beschäftigt" ist nicht beschäftigt. Schulbesuch ist kein Ausschlussgrund.
Klugpuperam 25.06.2017 | 13:24
Im Paragraphen 3 SGB VI steht eigentlich alles drin. Wer (abhängig) beschäftigt oder selbständig tätig ist und dies mehr als 30 Stunden pro Woche sollte (eigentlich) dadurch entsprechend abgesichert sein und ist nicht "schutzbedürftig" im Sinne des Paragraphen 3 SGB VI. Schüler fallen nicht in diese Kategorie und daher ist der Schulbesuch allein kein Ausschlussgrund.
hmam 25.06.2017 | 12:52
Hallo Klugpuper, kannst Du mir dafür irgendeine Quelle oder §§ nennen? Danke, Heidi
Klugpuperam 25.06.2017 | 13:34
Bei den rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV findet sich zum Paragraphen 3 SGB VI der Punkt 7.9.4.1. Da sollte man auch noch einmal draufsehen.
Klugpuperam 25.06.2017 | 13:37
Nochmal geguckt, ist aber nicht einschlägig.
Herz1952am 25.06.2017 | 13:56
Hallo Klugpuper, was ist mit dem Jugendschutzgesetz (15 Jahre) ? Bei Schülern, die noch Vollzeit-Schulpflichtig sind gilt anscheinend das Kinderschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/BJNR009650976.html (paragraf 2 des Gesetzes.
Constantinam 25.06.2017 | 14:25
Warum sollte eine freiwillig ausgeübte Pflegetätigkeit, vermutlich sogar im eigenen Haushalt, eine verbotene Kinderarbeit sein? Sie müssen nicht überall Ihren unqualifizierten Senf zugeben und dürfen die Juristerei gerne kompetenten Leuten überlassen, Herr Hobby-Experte. Wenn SIE Paragrafen zitieren ist das ungefähr so, als würde eine Hausfrau ohne Führerschein die Straßenverkehrsordnung zitieren. Also lassen Sie es besser, da das nur peinlich wirkt. Zum Zeitvertreib empfehle ich Ihnen das hier: http://www.1001spiele.de/
hmam 25.06.2017 | 14:31
Hallo Constantin, ich weiß nicht, ob Sie mit Herz1952 schon öfter aneinandergeraten sind, aber iich bitte Sie , einen angemessenen Ton zu wahren. Vielen Dank. hm
Herz1952am 25.06.2017 | 14:47
Danke HM, ich war früher sogar "Berufsexperte" (Beschäftigung von Jugendlichen im Betrieb) in diesem Gebiet. Außerdem geht auch nicht daraus hervor, ob die Pflegetätigkeit im eigenen Haushalt ausgeübt wird. Das spielt eigentlich auch keine Rolle, denn es sind nun mal keine Kleinigkeiten, die Kinder üblicherweise ausüben können. Es ist in diesem Fall wohl sogar eine Berufsmäßige Beschäftigung, weil die Pflegeperson evtl. Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge hat. Vielleicht antworte "Klugpuper" noch einmal. Er kann aber auch nicht immer alles berücksichtigen. Er wird dies sicherlich genauer überprüfen. Es kommen hier mehrere Gesetze zusammen, das wird es schwierig. Die meisten hier im Forum erkennen nicht den ganzen Zusammenhang. Das ist leider auch ziemlich schwierig. Ich hatte auch beruflich "Rechtsvorlesungen". Aber auch die Anwälte mit denen ich zusammengearbeitet habe, mussten auch "ihre Bücher aufschlagen". Das geht heute z.T. über Datenbanken und Internet.
Klugpuperam 25.06.2017 | 15:28
Zum Jugendschutz äußere ich mich an der Stelle nicht. Die Frage war ja, ob Beiträge zu zahlen sind. Einen Ausschluss kann ich innerhalb des SGB nicht herleiten. Aber wenn wir gerade am fachsimpeln sind, was sagt der 1619 BGB dazu?
Schorscham 25.06.2017 | 16:01
§ 1619 BGB bestätigt die Annahme, dass im vorliegenden Fall offensichtlich keine unerlaubte Kinderarbeit ausgeübt wird. Es ist wohl kaum davon auszugehen, dass der Schüler nach der Schule noch 30 Stunden wöchentlich für einen Pflegedienst oder ähnlich tätig ist. MfG
hmam 25.06.2017 | 16:26
Lieber Franz-Josef, (Zitat) Sie müssen nicht überall Ihren unqualifizierten Senf zugeben (...) Also lassen Sie es besser, da das nur peinlich wirkt. Zum Zeitvertreib empfehle ich Ihnen das hier: http://www.1001spiele.de/ (Zitat Ende) Na, immer noch nicht beleidigt? Und sollte nicht jeder von uns gegen die "Verrohung der Sitten" ankämpfen?? Gruß hm
hmam 25.06.2017 | 16:38
Pflegetätigkeit muss ja nicht unbedingt körperlich anstrengend sein und einen Jugendlichen (15) physisch oder psychisch überfordern. Um die Beiträge zur Rentenversicherung ginge es ja grade, damit könnte ein Jugendlicher schon anfangen, Ansprüche zu erwerben. Wird es denn durch die Zahlung der Beiträge durch die Kasse zur (rechtlich gesehen) Beschäftigung? Verhältnis wäre >30h Schule zu 10h Pflege. Gruß hm
Klugpuperam 25.06.2017 | 16:50
Der Paragraph 3 regelt ja gerade die Sachverhalte, die keiner Beschäftigung entspringen. Pflege im Sinne des Paragraphen 3 ist gerade keine Beschäftigung. Es soll aber dennoch eine Absicherung geben.
Herz1952am 26.06.2017 | 18:56
Hallo Experte, der von Ihnen genannte § regelt nur den Versicherungsrechtlichen Teil und nicht das Jugendschutzgetz. Dieses geht nur von Beschäftigung aus. Dass keine Beitragspflicht besteht ist eine ganz andere Sache: also höchste Vorsicht. Dass das Pflegegeld versicherungsfrei ist spielt dabei keine Rolle. Aber, wenn das Aufsichtsamt nicht dahinter kommt, kann ja nichts passieren. Arbeitgeber ist aber die zu Pflegende Person. Sie bezahlt. Es kann natürlich auch sein, dass die Pflege freiwillig unbezahlt ist. Dann ist alles o.k.
Herz1952am 26.06.2017 | 19:13
§ 1619 regelt nur die Tätigkeit im eigenen Haushalt. (der Eltern) Eine Bezahlung erfolgt hier wohl nicht. Aber wenn es außerhalb gemacht wird und eine Bezahlung erfolgt ist der § 2 Jugendarbeitsschutzgesetz maßgebend (3 Sätze). Dann gelten auch 15 jährige Vollzeitschulpflichtige (unabhängig von den tatsächlichen Stunden), als Kinder und nicht als Jugendliche.
Herz1952am 26.06.2017 | 20:02
Hallo hm, vielleicht lesen Sie diesen Beitrag von mir noch. Es geht Ihnen ja darum, dass die Pflegeperson was für ihre Rente tun könnte. Dies ist nach Abschluss der Vollzeitschulpflicht (müssten 9 Jahre sein) durchaus möglich. Dann könnte sie sozusagen "professionell" pflegen. Das wird dann der Pflegeversicherung gemeldet und je nach Pflegegrad und Zeitaufwand in der Rentenversicherung versichert durch die Pflegekasse. Im Moment würde ich davon abraten, da die Daten auch gemeldet werden müssen, bzw. eine Versicherungsnummer vergeben wird, aus der das Geburtsdatum hervorgeht. Falls der Schüler auf eine weitere Schule geht, wird er wahrscheinlich noch pflegen könnnen. Schwieriger wird es dann werden (aus Zeitgründen) bei einer Ausbildung oder Arbeit. Mit freundlichen Grüßen.
W*lfgangam 26.06.2017 | 20:30
Hallo Herz1952, das ist doch wirr³! Für Sie zum Mitschreiben: EINE NICHT BERUFSMÄßIGE PFLEGETÄTIGKEIT IST KEINE BESCHÄFTIGUNG! Sorry, wenn der Text 'etwas größer' geworden ist ...ich fürchte, das fruchtet trotzdem nicht, dass Sie den Sachverhalt hinterschauen können ;-) Gruß w.
Herz1952am 26.06.2017 | 20:38
Entschuldigen Sie bitte meine dummen Beiträge! Ich habe aber einen psychischen Zwang, mich in diesem Forum zu äußern, auch wenn ich keinen blassen Schimmer von der Materie habe!
hmam 27.06.2017 | 08:33
Hallo an Alle, Hallo Herz1952. Der Fehler liegt auch bei mir, ich hätte besser erläutern sollen: Es geht um Pflege des eigenen Bruders im eigenen Haushalt. Damit unentgeltlich, aber Rentenversicherungsberechtigt, wenn über 10h. Mir war das "unentgeltlich" so selbstverständlich, dass ich nicht drüber nachgedacht hatte. Beiträge seitens der Pflegekasse gibt es aber nur, wenn man als Pflegeperson unter 30h/Woche beschäftigt ist. Zählt Schule (Studium?) in dem Sinne als Beschäftigung? Jugendarbeitsrecht ist der andere Aspekt, greift an der Stelle laut dem Experten aber nicht. Der Punkt ist also vom Tisch. Herz1952s Einwurf mit der Ausbildung ist aber berechtigt, da dann aufgrund der Vollzeitarbeit die Rentenversicherungspflicht für die Pflegetätigkeit entfällt. Gruß hm
W*lfgangam 27.06.2017 | 21:31
> Beiträge seitens der Pflegekasse gibt es aber nur, wenn man als Pflegeperson unter 30h/Woche beschäftigt ist. Zählt Schule (Studium?) in dem Sinne als Beschäftigung? Nein, wurde doch nun mehrfach bestätigt! > Herz1952s Einwurf mit der Ausbildung ist aber berechtigt, da dann aufgrund der Vollzeitarbeit die Rentenversicherungspflicht für die Pflegetätigkeit entfällt. Wenn es nach wie vor um eine schulische Ausbildung geht/auch Studium ist nur Ausbildung bei Ihnen geht (anders als die 'klassische Lehrzeit = Beschäftigung/Vollzeitarbeit/mehr als 30 Std./Woche) = KEINE Beschäftigung *grrr ...durch Wiederholung werden die bisherigen Aussagen nicht richtiger ;-) Vielleicht schrauben Sie ihre Füße doch mal in Richtung Beratungsstelle und lassen sich das hier Gesagte bestätigen. Gruß w. PS: Nehmen Sie Abstand davon, Jura studieren zu wollen ...oder als ersten Ansatz, wie kompliziert Gesetze sind, wenn man nicht die Ausführungsbestimmungen /Rechtsauslegungen /Rechtsprechung dazu beachtet *g
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