Hallo Rolf,
nachzahlen können Versicherte mit Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und für die nicht bereits Beiträge gezahlt worden sind, sofern der Antrag bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt wird.
Es geht hier insbesondere um schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und Zeiten der schulischen Ausbildung, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung