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Experten-Antwort

Schul- und Ausbildungszeiten

von Fragender07.03.2019 | 06:52
64 Ansichten
11 Antworten
Schul- und Ausbildungszeiten werden ja nur noch bis maximal 8 Jahre berücksichtigt, können aber bis zum 45. Lebensjahr durch Beiträge gefüllt werden. Wie ist das eigentlich für Menschen, die damals, als die Zeiten für längere Ausbildungszeiten (bin mir nicht sicher, wann das Gesetz kam, war das 2004 ??) auf diese 8 Jahre per Gesetz gekürzt wurden, schon 45 Jahre alt waren und fest davon ausgegangen war, dass diese Zeiten für die Rente bzw. Wartezeit zählen würden? Gibt oder gab es da eine Übergangsregelung?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 07.03.2019 | 09:32

Hallo Fragender,

Mit dem AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) wurde zum 01.01.2002 § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI neu gefasst und die Höchstdauer zur Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeiten von drei auf acht Jahre heraufgesetzt. Damit wurde erreicht, dass unbewertete Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung keine Lücken in der Versicherungsbiografie mehr darstellen.

In dem Zusammenhang wurde § 207 Abs. 3 SGB VI entsprechend angepasst und die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen zugelassen. Grundsätzlich sieht die Vorschrift die Möglichkeit der Nachzahlung auf Antrag nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres vor. Allerdings gab es - wie chi bereits ausgeführt hat - für eine Übergangszeit von 3 Jahren bis zum 31.12.2004 auch für bereits über 45-Jährige die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen.

Experten-Antwortam 08.03.2019 | 09:21

Hallo Fragender,

diese Zeit würde als freiwillige Beitragszeit berücksichtigt werden, also nicht als Ausbildungszeit.

9 Antworten

senf-dazuam 07.03.2019 | 08:19
Wer zwischen 2005 und 2009 in Rente ging, konnte von einer schrittweise absinkenden rentensteigernden Wirkung der Schul- und Ausbildungszeiten profitieren, ab 2010 ist diese Übergangsregelung beendet.
Fragenderam 07.03.2019 | 08:58
Danke schon mal für die Antworten, die aber leider für mich frustrierend sind. Ich habe aber das Gefühl, dass der Schnitt für Menschen, die damals schon 45 oder älter waren, der Einschnitt ohne echte längere (!) Übergangsregelungen ziemlich einschneidend ist. Für viele andere Änderungen gibt es ja z.B. echte Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Ich hatte damals das gar nicht so richtig auf dem Schirm, was da genau gesetzlich passiet ist und welche Auswirkungen das alles hat. Seit die Zeit der eigenen Rente näher rückt fehlen mir genau diese Jahre z.B. für eine Wartezeit von 35 Jahren :(.
chiam 07.03.2019 | 08:49
Es gab eine Übergangsregelung, § 207 Abs. 2 S. 2 SGB 6: „Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.“ Es gibt auch weiterhin eine Sonderregelung unabhängig vom Alter für bestimmte Fälle (S. 3): „Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen.“
Jonnyam 07.03.2019 | 10:37
Fragender schrieb

Danke schon mal für die Antworten, die aber leider für mich frustrierend sind. Ich habe aber das Gefühl, dass der Schnitt für Menschen, die damals schon 45 oder älter waren, der Einschnitt ohne echte längere (!) Übergangsregelungen ziemlich einschneidend ist. Für viele andere Änderungen gibt es ja z.B. echte Übergangsregelungen oder Bestandsschutz.

Ich hatte damals das gar nicht so richtig auf dem Schirm, was da genau gesetzlich passiet ist und welche Auswirkungen das alles hat.

Seit die Zeit der eigenen Rente näher rückt fehlen mir genau diese Jahre z.B. für eine Wartezeit von 35 Jahren :(.

Bei Ihnen rückt also die Zeit der eigenen Rente näher, sagen wir mal ab April 2019. Und die Wartezeit von 35 Jahren ist von Bedeutung. Das ist ja nur für die Altersrente für langjährig Versicherte ab Alter 63 wichtig. Dann dürften Sie wohl frühestens im März 1956 geboren sein. Die Schul- sowie Fach- und Hochschulzeit wird bereits mit ab 17. Lebensjahr mit bis zu 8 Jahren angerechnet. Die gesamte Zeit vom 17.-63.Lebensjahr umfasst 46 Jahre. Abzüglich der 8 Jahre schulische Ausbildung standen also 38 Jahre für eine Beitragszahlung zur Verfügung. Und in wie vielen Jahren davon wurden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt? Wenn Sie von den möglichen 38 Jahren nur 26 Jahre mit Beiträgen belegt haben, mag das mit der nicht erfüllbaren Wartezeit von ja stimmen. Dann dürften die Gründe für die Nichterfüllung der Wartezeit aber vielleicht auch in anderen Lücken (wohl 12 Jahre) zu suchen sein. Waren Sie vielleicht selbständig und haben sich nicht um eine Beitragszahlung gekümmert? Dann hatten Sie vielleicht auch diesen Punkt „nicht so richtig auf dem Schirm“. Also nicht immer den Gesetzgeber für alles verantwortlich machen!
W*lfgangam 07.03.2019 | 19:04
Hallo Fragender, Sie können ggf. auch jenseits Alter 45 die Nachzahlung noch vornehmen/beantragen. Wurden Sie von der DRV in einem früheren Feststellungsbescheid über Versicherungszeiten oder einer Rentenauskunft nicht auf diese Nachzahlungsoption _belegbar_ hingewiesen *), geht das im Rahmen des 'sozialrechtlichen Herstellungsanspruch' = Sie werden heute in den alten 'Rechtsstand versetzt' mit Kenntnis der jetzigen Möglichkeiten, um verfallene Optionen noch nutzen können. *) aus Ihrer persönlichen Rentenakte wird sich aber möglicherweise ergeben, dass Sie diesen Hinweis doch erhalten haben, auch wenn Sie Alter 45 bereits vor dieser Gesetzesänderung erreicht hatten. Ein Versuch ist es wert, Antrag stellen, den Widerspruch mit Verweis auf die o. a. Gründe einlegen und abwarten. Gruß w.
Fragenderam 07.03.2019 | 22:16
Hallo W*lfgang Danke für den Tipp. Ist natürlich schwierig, da ich nicht mehr alle Rentenauskünfte aus dieser Zeit noch habe. Einer der Gründe, dass ich damals diese Dinge nicht auf dem Schirm hatte waren Lebensumstände. Ich war noch mitten im "Kampf", Kinder, Job, Umzüge u.s.w. in den Griff zu bekommen. Damals hatte ich Rentenauskünfte nicht so eingehend studiert, da waren ganz andere Dinge vordringlich. Dinge sind manchmal komplexer, als es Jonny in seiner einfachen Rechnung da aufgetan hatte und wo er angedeutet hat, dass ich da einfach ein bisschen nachlässig war. Ich bin mir ziemlich sicher, dass viele meiner Altersgenossen, die auch um die 45 waren zu dieser Zeit, das auch nicht wussten und deshalb auch nicht diese 3 Jahresspanne genutzt hatten, um Ausbildungsjahre aus eigenen Mitteln für Wartezeiten zu kompensieren. Wäre mal interessant, wie oft das damals genutzt worden ist. Eine 3 Jahresfrist halte ich für sehr knapp, gegenüber der nachfolgenden Generation, die tatsächlich noch Jahrzehnte nach ihrer Ausbildung Zeit hat, das zu regeln, bei Bedarf.
W*lfgangam 07.03.2019 | 23:06
Fragender schrieb

Hallo W*lfgang

Danke für den Tipp. Ist natürlich schwierig, da ich nicht mehr alle Rentenauskünfte aus dieser Zeit noch habe. Einer der Gründe, dass ich damals diese Dinge nicht auf dem Schirm hatte waren Lebensumstände. Ich war noch mitten im "Kampf", Kinder, Job, Umzüge u.s.w. in den Griff zu bekommen. Damals hatte ich Rentenauskünfte nicht so eingehend studiert, da waren ganz andere Dinge vordringlich.

Dinge sind manchmal komplexer, als es Jonny in seiner einfachen Rechnung da aufgetan hatte und wo er angedeutet hat, dass ich da einfach ein bisschen nachlässig war.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass viele meiner Altersgenossen, die auch um die 45 waren zu dieser Zeit, das auch nicht wussten und deshalb auch nicht diese 3 Jahresspanne genutzt hatten, um Ausbildungsjahre aus eigenen Mitteln für Wartezeiten zu kompensieren.

Wäre mal interessant, wie oft das damals genutzt worden ist. Eine 3 Jahresfrist halte ich für sehr knapp, gegenüber der nachfolgenden Generation, die tatsächlich noch Jahrzehnte nach ihrer Ausbildung Zeit hat, das zu regeln, bei Bedarf.

Hallo Fragender, damals? Überschaubar = null :-) Die Fälle, wo das speziell nachgehend bewilligt worden ist/sozialrechtlicher Herstellungsanspruch *), ist nicht entscheidend (mir sind einige bekannt) - für SIE geht es darum, diesen heute (noch) zu erhalten ...die DRV wird Ihnen schon mitteilen/nachweisen, obs geht/nicht geht, unabhängig von Ihren Unterlagen. *) einen Link in die Rechtsanweisungen/Auslegungsbestimmen zum SGB der DRV hätte ich Ihnen gerne zu diesem Thema gegeben, das hält die DRV aber – aus welchen Gründen auch immer - nach meinem ersten Hinweis dazu vor Jahren in diesem Forum unter Verschluss ;-) Erwarten Sie deshalb keine konkrete Expertenauskunft/-hilfe ...bei manchen Frage kriegen die spontan neben Lethargie noch Asthma :-) Gruß w.
Kaiseram 08.03.2019 | 05:05
W*lfgang schrieb

Hallo Fragender,

damals? Überschaubar = null :-)

Die Fälle, wo das speziell nachgehend bewilligt worden ist/sozialrechtlicher Herstellungsanspruch *), ist nicht entscheidend (mir sind einige bekannt) - für SIE geht es darum, diesen heute (noch) zu erhalten ...die DRV wird Ihnen schon mitteilen/nachweisen, obs geht/nicht geht, unabhängig von Ihren Unterlagen.

*) einen Link in die Rechtsanweisungen/Auslegungsbestimmen zum SGB der DRV hätte ich Ihnen gerne zu diesem Thema gegeben, das hält die DRV aber – aus welchen Gründen auch immer - nach meinem ersten Hinweis dazu vor Jahren in diesem Forum unter Verschluss ;-)

Erwarten Sie deshalb keine konkrete Expertenauskunft/-hilfe ...bei manchen Frage kriegen die spontan neben Lethargie noch Asthma :-)

Gruß

w.

Wäre mal interessant, wie oft das damals genutzt worden ist.
Hallo Fragender, damals? Überschaubar = null :-) Die Fälle, wo das speziell nachgehend bewilligt worden ist/sozialrechtlicher Herstellungsanspruch *), ist nicht entscheidend (mir sind einige bekannt) - für SIE geht es darum, diesen heute (noch) zu erhalten ...die DRV wird Ihnen schon mitteilen/nachweisen, obs geht/nicht geht, unabhängig von Ihren Unterlagen. *) einen Link in die Rechtsanweisungen/Auslegungsbestimmen zum SGB der DRV hätte ich Ihnen gerne zu diesem Thema gegeben, das hält die DRV aber – aus welchen Gründen auch immer - nach meinem ersten Hinweis dazu vor Jahren in diesem Forum unter Verschluss ;-) Erwarten Sie deshalb keine konkrete Expertenauskunft/-hilfe ...bei manchen Frage kriegen die spontan neben Lethargie noch Asthma :-) Gruß w.
Was für eine Selbstherrlichkeit. Ich hoffe Deine Arbeit wird auch dermaßen kritisch und zynisch hinterfragt.
Fragenderam 08.03.2019 | 09:14
Hallo W*lfgang und/oder Experten Ich hätte dazu noch eine Frage, unabhängig davon, ob diese Nachzahlungen noch bewilligt werden würden oder nicht. Wie werden diese Nachzahlungen für Ausbildungszeiten rentenrechtlich bewertet? Als *freiwillige Beitragszeit* oder *Zeiten der Ausbildung*? Für die Wartezeit von 35 Jahren für Rente für langjährie Versicherte wäre das zwar egal, aber z.B. für die Grundrente (falls diese kommen sollte) sollen ja freiwillige Beiträge nicht zählen?
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