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Schulausbildung

von zimtmilchreis08.05.2008 | 17:04
1578 Ansichten
6 Antworten
hallo guten tag, ich habe eine frage zur anrechnungszeit bei schulausbildung: in einem neuesten bescheid der DR steht, dass mir ein jahr der schulausbildung nicht als anrechnungszeit zählt, weil die zeit vor dem 17. lebensjahr zurückgelegt wurde. ein paar seiten dahinter steht: für zeiten einer schulischen ausbildung nach dem 16. lebensjahr können auf antrag freiwillig beträge nachgezahlt werden. wie ist das zu verstehen? gilt das nur bei schulischen ausbildunggen oder auch beim besuch eines gymnasiums? was ist jetzt mit dem einen jahr zwischen 16 und 17 - zählt das oder nicht? danke für hinweise! zimtmilchreis

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 09.05.2008 | 09:41

Hallo,

§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI bestimmt, dass Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren (= 96 Kalendermonate).

Bei der Zeit des Besuchs des Gymnasiums nach dem vollendeten 17. Lebensjahr handelt es sich vermutlich um eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung, die dann entsprechend anzuerkennen wäre.

Für die Zeit der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, besteht die Möglichkeit, auf Antrag freiwillige Beiträge nachzuzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden (s. § 207 SGB VI).

Eine ausführliche Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wird jedoch empfohlen.

Mit freundlichen Grüßen

5 Antworten

Rosannaam 08.05.2008 | 17:09
Als Anrechnungszeit gilt die Schulausbildung (Gymnasium IST Schulausbildung!) vor dem 17. LJ. nicht. Sie können aber für die 12 Monate zwischen dem 16. und 17. LJ. auf Antrag freiwillige Beiträge nach § 207 Abs. 1 SGB VI nachzahlen. Mindestbeitrag beträgt zur Zeit 79,60 EUR. Die Nachzahlung bzw. der Antrag ist nur bis zum vollendeten 45. LJ. möglich. Wenn Sie also älter sein sollten, kommt eine Nachzahlung nicht mehr in Betracht. Die Rendite ist natürlich sehr gering. Falls aber für eine Wartezeiterfüllung (z.B. für eine vorzeitige Altersrente = 35 Versicherungsjahre) noch Beiträge fehlen sollten, kann die WZ damit erfüllt werden. MfG Rosanna.
zimtmilchreisam 08.05.2008 | 17:20
hallo rosanna, ich bin noch unter 45 und hätte sogar 45 monate schulausbildung - macht sich das später bemerkbar wenn man die nachzahlt? insgesamt schreiben die mir, dass ich von der wartezeit 210 monate erfüllt habe und nochmal genauso viel fehlt, seufz. danke für tipps! zimtmilchreis
Vorsichtam 08.05.2008 | 17:16
Es zählt nicht! Verständnsifrage:Warum sollte Gymnasium keine schulische Ausbildung sein??? Schulzeiten sind erst ab dem 17. Lj. anrechenbar. Man kann nach § 207 SGB VI für nicht anrechenbare Schulzeiten frw. Beiträge nachzahlen ( also für die zw. 16. und 17.Lj. oder für Schulzeiten, die wegen Überschreitens der Höchstdauer(max. 96 Monate) nicht anrechenbar sind ). Der Antrag muß bis zur Vollendung des 45.Lebensjahres gestellt werden. Dann werden daraus trotzdem keine Schulzeiten. Es sind dann Monate mit Beitragszeiten. In den allermeisten Fällen lohnt es sich nicht, wenn man auch sonst in seinem Leben bis zum 63.Lj. auf 35 Versicherungsjahre kommt bzw. diese frw. Beiträge bei Bedarf auch für spätere Zeiten noch zahlen könnte. Einfach mal zu einer Auskunfts - und Beratungsstelle der DRV gehen und konkret nachfragen bzw. beraten lassen. MfG
zimtmilchreisam 08.05.2008 | 17:31
da stand dabei "fachschul- hochschul- oder berufsvorbereitende massnahme", deshalb war ich etwas verunsichert ob das normale gymnasium dazu zählt. ich bin derzeit erst 39 jahre alt, muss also noch einige jährchen arbeiten. aber sie haben recht, ich kann ja mal bei einer beratungsstelle einen termin vereinbaren. danke! zimtmilchreis
Karoam 09.05.2008 | 00:19
Auch ich bin der Meinung, dass sich die freiwilligen Beiträge für Sie nicht lohnen, denn auch ohne diese Zeiten werden Sie vermutlichIhre 35 Jahre erfüllen. Es gilt bei der Zahlung für solche Zeiten zu Beginn des Erwerbslebens auch zu bedenken, dass diese unmittlebar auf den Gesamtleistungswert (Durchschnitt für die Bewertung betragsfreier Zeiten) Einfluss haben. Um insbesondere bei Erwerbsminderungsrenten die Zurechnungszeit(= die Zeit vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 60. Lebensjahr)und damit deren Bewertung nicht ungünstig zu beeinflussen, müssten Sie mindestens Beiträge in Hölhe Ihrer durchschnittlichen Beitragszahlung entrichten. Mit der Zahlung von Mindestbeiträgen geht der Schusss sprichwörtlich in aller Regel nach hinten los und führt in den meisten Fällen sogar zu einer Rentenkürzung bei den Erwerbsminderungsrenten. Daher insbesondere in jungen Jahren äußerste Vorsicht bei der zahlung von Mindestbeiträgen für Schulausbildungszeiten z.B. zwischen dem 16. und17. Lebensjahr. Unbedingt vorher bei einerAuskunfts- und Beratungstelle beraten lassen.
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