Hallo,
§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI bestimmt, dass Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren (= 96 Kalendermonate).
Bei der Zeit des Besuchs des Gymnasiums nach dem vollendeten 17. Lebensjahr handelt es sich vermutlich um eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung, die dann entsprechend anzuerkennen wäre.
Für die Zeit der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, besteht die Möglichkeit, auf Antrag freiwillige Beiträge nachzuzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden (s. § 207 SGB VI).
Eine ausführliche Beratung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wird jedoch empfohlen.
Mit freundlichen Grüßen
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