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Experten-Antwort

Schulausbildung | Anrechnungszeit

von John Doe08.04.2019 | 11:11
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5 Antworten

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Liebe Experten, zwischen meinem 17. Geburtstag (Januar), meinem mittleren Schulabschluss (Juli) und dem Beginn der Fachschulausbildung (September), möchte ich meine Lücke im Versicherungsverlauf schließen. Das Abschlusszeugnis im Juli einer städtischen Schule liegt mir vor. Der Monat des Abschlusses sollte als Anrechnungszeit durchgehen. Für diesen Abschluss habe ich Unterricht an einem privaten Vorbereitungsinstitut („Paukstudio“) in Anspruch genommen und im Januar dieses Jahres begonnen. Kann ich diesen „Schulbesuch“ als Anrechnungszeit anerkennen lassen? Wie sieht es mit der Zeit (August) zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn der (bereits anerkannten) Fachschulausbildung aus? (Wie werden bei einem Gymnasiaten die Sommerferien berücksichtigt?) Folgefrage, für den Fall der möglichen Anerkennung der Schulzeit: Der Monat Januar (Monat des 17. Geburtstags und Beginn des Schulbesuch) würde dann als Anrechnungszeit belegt werden. Da ich eine Nachzahlung für das 17. Lebensjahr plane, da ich die 12 Monate Pflichtbeitragszeit gerne mitnehmen will: Beginnt der Zeitraum für eine Nachzahlung einschließlich des Monates des 16. Geburtstags und erstreckt sich BIS zu dem Monat VOR dem 17. Geburtstag oder betrifft die Regelung den Monat NACH dem 16. Geburtstag bis einschließlich des Monats des 17. Geburtstags? Herzlichen Dank für die Unterstützung. Viele Grüße JD

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Voraussetzung für eine Anrechnungszeit wegen Schulbesuch ist der Besuch einer Schule. Der wöchentliche Zeitaufwand für den Schulbesuch muss mehr als 20 Stunden in der Woche betragen haben und die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen haben.

Sofern die Zeit des Unterrichts am privaten Vorbereitungsinstitut als Anrechnungszeit gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen ist, ist die Zeit zwischen Schule und Fachschulausbildung als Übergangszeit zu berücksichtigen, wenn die Übergangszeit aufgrund der Organisation des Unterrichtswesen unvermeidbar ist.

Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als 4 Monate andauerte.

Für nichtanrechenbare Schulzeiten vom 16. bis zum 17. Lebensjahr können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres freiwillige Beiträge gezahlt werden.

Die Nachzahlungsmöglichkeit beginnt mit dem Monat des 16. Geburtstages und endet mit dem Vormonat des Monats des 17. Geburtstages.

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4 Antworten

chiam 08.04.2019 | 12:03
D.h. Sie haben den mittleren Abschluß durch eine Prüfung als Externer erworben und nicht an Unterricht der städtischen Schule teilgenommen? Möglicherweise – es kommt auf die genaue Art des Instituts bzw. des Unterrichts dort an. Hier sind viele mögliche Fälle behandelt: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Der Sommerferien-Vergleich ist hier nicht relevant (die schulische Ausbildung wird einfach als weiterlaufend betrachtet). Aber eine kurze Pause zwischen zwei anerkannten Zeiten der schulischen Ausbildung wird im Normalfall als Übergangs-Anrechnungszeit berücksichtigt. Prinzipiell vom Monat des 16. Geburtstags bis zum Monat des 17. Geburtstags (also meistens dreizehn Kalendermonate, wenn der Geburtstag im „Monatsinneren“ liegt). Für Monate, die schon mit Anrechnungs- oder Beitragszeiten belegt sind, ist aber keine Nachzahlung möglich. Das schließt den Monat des 17. Geburtstags meist aus – außer wenn der Abschluß noch vor dem Geburtstag liegt … Hinweis allerdings: Nachgezahlte Zeiten sind freiwillige Beitragszeiten, keine Pflichtbeitragszeiten.
John Doeam 08.04.2019 | 13:38
Chi - vielen, vielen Dank für Ihre Antworten! Ihr letzter Hinweis erschreckt mich jetzt nur leider! Ich hatte am 25.03. in der Beratungsstelle einen Termin zum Thema Nachzahlung für Ausbildungszeiten bzw. für das 17. Lebensjahr. Der Berater sagte mir das dies Pflichtbeitragszeiten sind. Allein von ihren bisherigen Antworten zu meinen verschiedenen Anfragen, schenke ich Ihren Aussagen mehr vertrauen. Wäre dann leider meine zweite schlechte Erfahrung bei meinem zweiten Beratungstermin vor Ort. Puh. Zum Thema: Korrekt, auf meinem Zeugnis steht externer Bewerber. Beruhigt mich, dass dieser Begriff bekannt ist. Ebenfalls korrekt, der Abschluss an einer städtische Schule, Unterricht an einer privaten Einrrichtung. Wenn ich den Informationen Ihres Links richtig entnommen habe, dann brauche ich einen Rahmenlernplan bzw. Stundenplan, der bestätigt das es Vollzeitunterricht gewesen ist bzw. nicht ein paar Stunden Nachhilfe. In meinem Antrag auf Anerkennung, hänge ich den Monat der Sommerpause einfach dran? Achtung: Geburtstag Januar (1. Monatshälfte) Abschluss war mit 17 Jahren im Juli. Es heißt ich könnte den Monat des 16. Geburtstags als Nachzahlung heranziehen? Wenn es für mich überhaupt noch Sinn macht, wenn es keine Pflichtbeitragszeiten werden.
senf-dazuam 08.04.2019 | 15:41
Zitat von John Doe anzeigenausblenden
Bitte dabei genau prüfen, aus welchem Grund diese Monate belegt werden sollen. - Geht es darum, die Rente ein wenig zu erhöhen, sind diese freiwilligen Zahlungen dafür geeignet. - Sollen Wartezeiten für eine bestimmte Rente erfüllt werden, kommt es auf die Umstände an. Bei der Wartezeit von 45 Jahren zählen freiwillige Beiträge auch mit, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind. Pflichtbeiträge kommen dann zustande, wenn Versicherungspflicht vorlag. Das ist bei Schulzeiten eigentlich nicht der Fall. Anders wäre es, wenn Sie damals gearbeitet hätten oder in einer Lehre gewesen wären. Dann wären es Pflichtbeiträge. So können es "nur" freiwillige Beiträge werden. Aber Hauptsache, Sie erreichen damit den gewünschten Zweck.
John Doeam 08.04.2019 | 17:25
Für alle Antworten sage ich herzlichen Dank! Die Unterstützung ist mir eine große Hilfe! Einen schönen Abend. Viele Grüße JD
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