Voraussetzung für eine Anrechnungszeit wegen Schulbesuch ist der Besuch einer Schule. Der wöchentliche Zeitaufwand für den Schulbesuch muss mehr als 20 Stunden in der Woche betragen haben und die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen haben.
Sofern die Zeit des Unterrichts am privaten Vorbereitungsinstitut als Anrechnungszeit gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI zu berücksichtigen ist, ist die Zeit zwischen Schule und Fachschulausbildung als Übergangszeit zu berücksichtigen, wenn die Übergangszeit aufgrund der Organisation des Unterrichtswesen unvermeidbar ist.
Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als 4 Monate andauerte.
Für nichtanrechenbare Schulzeiten vom 16. bis zum 17. Lebensjahr können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres freiwillige Beiträge gezahlt werden.
Die Nachzahlungsmöglichkeit beginnt mit dem Monat des 16. Geburtstages und endet mit dem Vormonat des Monats des 17. Geburtstages.