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Experten-Antwort

Schule

von Fuchs21.04.2026 | 00:21
169 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich beziehe die kleine Witwenrente, meine Tochter wird dieses Jahr 18 im September bis dahin läuft sie, sie besucht ab August die 2 Jährige Berufschule zur Pflegeassistenz, kann ich aufgrunddessen die Weiterzahlung der Witwenrente beantragen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

 

 Anspruch auf eine große Witwenrente haben Sie, wenn Sie 

→ das 47. Lebensjahr vollendet haben

Die Altersgrenze für die große Witwen-/ Witwerrente steigt stufenweise von 45 auf 47 Jahre. Die Anhebung ist vom Todesjahr des Versicherten abhängig ( stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 45 Jahren auf 47 Jahre, näheres hierzu lesen sie in der Broschüre " Hinterbliebenenrente- Hilfe in schweren Zeiten?  oder

 → erwerbsgemindert oder nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind oder

 → ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist (hierzu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister). Das Gleiche gilt, wenn Sie für ein behindertes eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehepartners sorgen, das sich nicht selbst unterhalten kann (unabhängig von dessen Alter)

Der Anspruch auf die große Witwenrente endet daher grundsätzlich mit Vollendung des 18.Lebensjahres der Waise, es sei denn,  es sind weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

file://v974w104.bsh.drv/hb000435/Eigene%20Dateien/Download/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten%20(2).pdf

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Feliam 21.04.2026 | 07:47
Solange Sie ein Kind bis 18 erziehen, erhalten Sie die große Witwenrente. Je nachdem, wann Ihr Ehemann gestorben war, kann dann ggf. noch die kleine Witwenrente weitergezahlt werden. Wenn Sie bereits das passende Alter für die große Witwenrente erreicht haben (irgendwas zwischen 46 und 47, je nachdem, wann Ihr Ehemann verstorben war) und Sie nicht wieder heiraten, kann dann auch die große Witwenrente gezahlt werden. Die Ausbildung Ihrer Tochter hat nur Auswirkung auf die Weiterzahlung der Halbwaisenrente.
Schadeam 21.04.2026 | 07:57
Erziehung endet mit Volljährigkeit des Kindes. Das Kind hindert Sie nicht daran Vollzeit zu arbeiten und auch ohne Witwenrente klarzukommen.
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