Hallo Langner,
bei einer Nachzahlung nach § 207 Sechstes Sozialgesetzbuch kann der Rentenversicherungsträger Teilzahlungen bis zu fünf Jahren zulassen. Bei der Zulassung sind bereits die Anzahl der Raten und der Zeitraum im Einzelfall festzulegen. Die Festlegung beschränkt sich auf den Zeitraum der Ratenzahlung, (zum Beispiel vier Jahres-Raten) und den Anteil der jeweiligen Rate (Nachzahlung für die Zeit vom ... bis ...).
Die Beiträge werden somit direkt einem festen Zeitraum zugeordnet. Die Höhe der Beiträge für die bereits durch Nachzahlung belegten Zeiträume kann im Nachhinein nicht aufgestockt werden.