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schulzeiten

von elena11.05.2009 | 22:44
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5 Antworten

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hallo, ich habe meine schulzeiten bei der rentenversicherung anerkennen lassen, obwohl ich noch nie einen betrag einbezahlt hab, da ich noch nie gearbeitet habe. ich werde nämlich zum studieren anfangen. meine frage jetzt: habe gelesen, dass man mindestens einen beitrag einbezahlt haben muss um die schulzeiten anerkannt zu bekommen. diese aussage ist doch falsch, sonst wäre es bei mir mit der anerkennung doch auch nicht gegangen. in meinen konto stehen jetzt nur 2,5 jahre gymnasiumschulzeit. lg elena

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Schulzeiten sind bei Ihnen augenscheinlich mittels Feststellungsbescheid als Anrechnungszeit festgestellt worden.

Der ansonsten bei Anrechnungszeiten, die vor dem 17. und/oder nach dem 25. Lebensjahr zurückgelegt wurden, erforderliche Tatbestand, dass dieser Anrechnungszeittatbestand eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder einen Wehr- bzw. Zivildienst unterbrochen haben muß, gilt für Schulzeiten nicht.

Unterbrechung bedeutet, dass der Anrechungszeittatbestand (z.B. Arbeitslosigkeit mit Meldung, Krankheit, Mutterschutz) einer versicherten Beschäftigung nachfolgt. Die Fortsetzung dieser Beschäftigung/Tätigkeit nach dem Anrechnungszeit- tatbestand ist jedoch nicht erforderlich. Sie muß lediglich objektiv möglich gewesen sein, d.h. es darf kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorliegen. Eine Unterbrechung liegt solange vor, solange zwischen dem Ende der Pflichtversicherung un dem Beginn der Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat liegt.

JEDOCH:

a) Für Zeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr ist keine Unterbrechung für die Anrechnung erforderlich.

b) Für Schulzeiten wird keine Unterbrechung bzw. Vorbeitrag gefordert.

Es ist jedoch so, dass die Rentenleistungen mit den geringsten Anfoderung hinsichtlich der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) fordern, dass für mindestens 60 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt worden sind.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Chris,

wenn Basti am Ende seines Studiums das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, muss die Unterbrechung der versicherten Beschäftigung geprüft werden. Das Studium selbst wäre ggf. ein Überbrückungstatbestand.

3 Antworten

LSam 12.05.2009 | 00:00
Userin elena, Ihre Aussage, dass Sie sich die Schulzeiten anerkennen lassen haben, ist aus rentenrechtlicher sicht eher zu verstehen, das man sie vorgemerkt hat für den Fall, das bis zum Rentenbeginn noch mindestens 60 Monate Pflichtbeitragszeit entstehen. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, würden auch mehrere Jahre Direktstudium nichts bewirken.
Chrisam 12.05.2009 | 23:07
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Um nochmals auf den o.g. Beitrag zurückzukommen: Hier liegt doch eine Anrechnungszeit der Arbeitslosigkeit nicht vor, egal ob man sich nun bei der Agentur f. Arbeit meldet?!
Chrisam 13.05.2009 | 19:26
Lieben Dank für die Klarstellung.
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