Hallo, Hajo,
die Beantragung der Nachzahlung hätte, wie Michalski bereits erwähnt hat, bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt sein müssen.
Ergänzend zum Beitrag von Michalski teilen wir mit, dass es sich nach § 207 Abs.1 SGB VI um Ausbildungszeiten handeln muss, die bisher NICHT als Anrechnungszeit berücksichtigt werden konnten. Dies könnten z.B. Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sein oder Ausbildungszeiten nach Überschreiten der Höchstgrenze (max. 96 Mon. Anrechnungszeiten wegen Schul-/Fachschulausbildung bzw. Studium werden angerechnet) Dies wäre im Versicherungsverlauf bei diesen Zeiten gesondert erwähnt. Für die bereits im Versicherungsverlauf gespeicherten normalen Anrechnungszeiten wegen einer Hochschulausbildung, für die diese besondere Regelung gilt, ist eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ausgeschlossen. Ebenso, wenn gleichzeitig diese Zeiten mit Beiträgen belegt sind.