Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag,
schulische Zeiten werden grundsätzlich ab der Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt. Sollte der Beginn vor dem 17. Lebensjahr liegen und handelte es sich um eine allgemeinbildende Schule genügt der Nachweis über das genaue Ende der Schulausbildung. Sofern es sich um eine Fach- oder Hochschulausbildung handelte ist auch der genaue Beginn nachzuweisen.
Sollte Ihnen das Abschlusszeugnis nicht mehr vorliegen, können Sie sich lediglich von der besuchten Schule eine Bescheinigung ausstellen lassen. Darüber hinaus gibt es keine andere Möglichkeit die schulische Zeit nachzuweisen.
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