Hallo Claudia,
die Prüfung des Hinzuverdienstes erfolgt monatlich. Siehe hierzu auch den folgenden LINK:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR12
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Hallo Claudia,
die Prüfung des Hinzuverdienstes erfolgt monatlich. Siehe hierzu auch den folgenden LINK:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR12
Hallo Claudia,
natürlich hatten die anderen Forumsteilnehmer Recht, bei voller Erwerbsminderung macht die Krankenversicherung Ihren Erstattungsanspruch geltend.
Bei der Frage, wie die Berücksichtigungszeiten sich auf die Hinzuverdienstgrenzen auswirken, möchten wir wieder auf folgenden LINK verweisen:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR9.3
Da §§96a Abs.2 und 66 Abs. 1 SGB VI von der Summer der Entgeltpunkte, hier für Beitragszeiten, als Multiplikator ausgeht, sollten daher auch die gesamte Summe bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze mitzählen.
Wir empfehlen Ihnen aber den Bescheid abzuwarten und sich ggfs. bei weiteren Fragen an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu wenden. Dort kann man dann anhand des Bescheides die Hinzuverdienstgrenzen ggfs. überprüfen.
Der Vermerk unter "P.S.:" trifft jedoch tatsächlich nur auf Witwenrenten zu. Bei der Einkommensanrechnung nach § 96a SGB VI auf Teilerwerbsminderungsrenten wird das Bemessungsentgelt, welches der Sozialleistung zugrunde liegt herangezogen.Ich möchte nur wissen, ob das eigentliche Gehalt oder die Höhe der Lohnersatzleistung für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze relevant ist.Hallo Claudia, liegt Gehalt als Hinzuverdienst vor, zählt das Brutto-Gehalt - die Rente wird entsprechend der Hinzuverdienstgrenzen zu kürzen und ggf. auf Null zu setzen sein. Liegt neben der Rente parallel Sozialleistungsbezug vor (was kein Hinzuverdienst ist/es liegt keine Beschäftigung vor), kommt es zur monatsweisen Verrechnung. Wie oben schon gesagt, wird ggf. mtl. die ganze Rente dafür an KG/ALG 'überwiesen', aber bei höherem KG/ALG müssen Sie nichts draufzahlen. Gruß w. PS: Lohnersatzleistungen als _Einkommen_ (z.B. bei Witwenrente) zählen mit dem quasi Ausgangsbruttogehalt, nicht mit dem netto ausgezahlten KG/ALG. Bei dieser Rente geht es aber um Einkommen und nicht um Hinzuverdienst.
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