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Experten-Antwort

Schwankender Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung

von Claudia30.11.2016 | 14:31
1747 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, das Sozialgericht hat mich heute rückwirkend ab 2013 und befristet bis 2017 als voll erwerbsunfähig eingestuft. Nun stellt sich mir die Frage, wie die Hinzuverdienstgrenzen rückwirkend gerechnet werden. Mein Einkommen war im ganzen Zeitraum sehr unterschiedlich, mal einige Monate über der Grenze, mal darunter. Wird nun jeder Monat betrachtet oder der gesamte Jahresdurchschnittsverdienst herangezogen? Wenn ja, dann erhalte ich rückwirkend nichts, wenn monatsweise, dann könnten immerhin einige Monate Anspruch dabei herauskommen. Für die kommenden 12 Monate wird mir das Urteil nicht viel bringen, da ich zuletzt wegen der gesundheitlichen Belastung sehr wenig gearbeitet habe und jetzt entsprechend niedrige Hinzuverdienstgrenzen beachten muss. Ein Beispiel: 2014 habe ich drei Monate Krankengeld bezogen, das Bruttogehalt lag bei 1888 Euro, vier Monate habe ich 500 Euro verdient und den Rest des Jahres 1500 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze für 2014 lag für mich bei etwa 625/844028 euro, je nach anteiliger Rente (1/4 bis 3/4, volle Rente kommt dann ja eh nicht infrage). Danke für einen Tipp, wie das gerechnet wird. Ich schätze, die Deutsche Rentenversicherung wird noch lange für den Bescheid brauchen und ich möchte gern wenigstens in etwa abschätzen, was mir das Urteil überhaupt bringt/gebracht hat.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Claudia,

die Prüfung des Hinzuverdienstes erfolgt monatlich. Siehe hierzu auch den folgenden LINK:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR12

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Claudia,

natürlich hatten die anderen Forumsteilnehmer Recht, bei voller Erwerbsminderung macht die Krankenversicherung Ihren Erstattungsanspruch geltend.

Bei der Frage, wie die Berücksichtigungszeiten sich auf die Hinzuverdienstgrenzen auswirken, möchten wir wieder auf folgenden LINK verweisen:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR9.3

Da §§96a Abs.2 und 66 Abs. 1 SGB VI von der Summer der Entgeltpunkte, hier für Beitragszeiten, als Multiplikator ausgeht, sollten daher auch die gesamte Summe bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze mitzählen.

Wir empfehlen Ihnen aber den Bescheid abzuwarten und sich ggfs. bei weiteren Fragen an eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen zu wenden. Dort kann man dann anhand des Bescheides die Hinzuverdienstgrenzen ggfs. überprüfen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Claudiaam 30.11.2016 | 16:52
Hallo, danke, das ist ja schon mal ganz positiv...Und wie werden Kranken- und Arbeitslosengeld gerechnet? Ich habe gelesen, dass hier der eigentliche Verdienst und nicht die Höhe der Ersatzleistung herangezogen wird - stimmt das so? Je nach Berechnungsgrundlage fallen dann nämlich sehr viele Monate (1 Jahr ALG) heraus oder eben auch nicht, weil die Beträge jeweils die Grenze über/unterschreiten.
Claudiaam 30.11.2016 | 17:33
Danke für den Link. Leider verstehe ich das Juristendeutsch darin gar nicht :-( Ich möchte nur wissen, ob das eigentliche Gehalt oder die Höhe der Lohnersatzleistung für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze relevant ist. Ist es das Gehalt, wäre in meinem Fall die Hinzuverdienstgrenze überschritten. Stellt man auf die Höhe des Kranken- bzw. ALG ab, wäre die Grenze unterschritten. Fallen die Monate nun für mich rückwirkend für die Rentenzahlung heraus oder nicht? Da es sich um fast zwei Jahre handelt, macht das bei mir sehr viel aus.
Schlaubi123am 30.11.2016 | 18:57
Bei einer vollen EM zählen Krankengeld und Arbeitslosengeld nicht als Hinzuverdienst. Jedoch haben hier die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch, so dass hier nur die Rente gezahlt werden kann, die die jeweilige Leistung übersteigt. Sollte die Rente niedriger sein als die Sozialleistungen wird die Rentenzahlung voll an die Krankenkasse oder Arbeitsagentur gehen.
W*lfgangam 30.11.2016 | 20:42
Zitat von Claudia anzeigenausblenden
Hallo Claudia, liegt Gehalt als Hinzuverdienst vor, zählt das Brutto-Gehalt - die Rente wird entsprechend der Hinzuverdienstgrenzen zu kürzen und ggf. auf Null zu setzen sein. Liegt neben der Rente parallel Sozialleistungsbezug vor (was kein Hinzuverdienst ist/es liegt keine Beschäftigung vor), kommt es zur monatsweisen Verrechnung. Wie oben schon gesagt, wird ggf. mtl. die ganze Rente dafür an KG/ALG 'überwiesen', aber bei höherem KG/ALG müssen Sie nichts draufzahlen. Gruß w. PS: Lohnersatzleistungen als _Einkommen_ (z.B. bei Witwenrente) zählen mit dem quasi Ausgangsbruttogehalt, nicht mit dem netto ausgezahlten KG/ALG. Bei dieser Rente geht es aber um Einkommen und nicht um Hinzuverdienst.
lalaam 01.12.2016 | 07:42
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Ich möchte nur wissen, ob das eigentliche Gehalt oder die Höhe der Lohnersatzleistung für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze relevant ist.
Hallo Claudia, liegt Gehalt als Hinzuverdienst vor, zählt das Brutto-Gehalt - die Rente wird entsprechend der Hinzuverdienstgrenzen zu kürzen und ggf. auf Null zu setzen sein. Liegt neben der Rente parallel Sozialleistungsbezug vor (was kein Hinzuverdienst ist/es liegt keine Beschäftigung vor), kommt es zur monatsweisen Verrechnung. Wie oben schon gesagt, wird ggf. mtl. die ganze Rente dafür an KG/ALG 'überwiesen', aber bei höherem KG/ALG müssen Sie nichts draufzahlen. Gruß w. PS: Lohnersatzleistungen als _Einkommen_ (z.B. bei Witwenrente) zählen mit dem quasi Ausgangsbruttogehalt, nicht mit dem netto ausgezahlten KG/ALG. Bei dieser Rente geht es aber um Einkommen und nicht um Hinzuverdienst.
Der Vermerk unter "P.S.:" trifft jedoch tatsächlich nur auf Witwenrenten zu. Bei der Einkommensanrechnung nach § 96a SGB VI auf Teilerwerbsminderungsrenten wird das Bemessungsentgelt, welches der Sozialleistung zugrunde liegt herangezogen.
Claudia Lindenbergam 01.12.2016 | 08:36
hallo zusammen, also ich habe es jetzt so verstanden: wenn ich 1800 euro brutto verdient habe und das krankengeld 950 euro betrug, wird die differenz aus voller em-rente (ca. 1050 euro) und den 950 pro monat rückwirkend an mich gezahlt und die 950 gehen an die krankenkasse. analog wird mit dem alg verfahren, das dann überwiegend ans arbeitsamt geht. korrekt? und nun habe ich mir meine rentenbescheide durchgesehen und es kommt eine neue frage auf: nämlich, inwieweit berücksichtigungszeiten durch kinder bei der ermittlung der entgeltpunkte in den drei jahren vor beginn der em eingerechnet werden. bei mir ist der unterschied erheblich. ich komme auf 1,996 entgeltpunkte aus reinem verdienst und auf 2,79 einschließlich berücksichtigungszeiten.
W*lfgangam 01.12.2016 | 20:03
Zitat von Claudia Lindenberg anzeigenausblenden
Hallo Claudia, so sehe ich das auch."meine rentenbescheide" ...Ihnen liegt doch noch gar kein Rentenbescheid vor ;-) Warten Sie dazu die konkrete Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten/die ggf. auch Zuschläge für die BÜZ bei parallel kleinem Arbeitsentgelt enthalten/oder die 'Doppel-BÜZ', einfach mal ab. Wenn das schon in der letzten Rentenauskunft so enthalten ist, wird sich das auch im Rentenbescheid aufgrund des Rentenfalls 2013 so wiederfinden. Gruß w.
Claudia Lindenbergam 05.12.2016 | 14:49
hallo und danke für die info, ich habe mir den link angeschaut und demnach werden kindererziehungszeiten außen vor gelassen. ob das nun berücksichtigungszeiten entspricht oder nicht...keine ahnung. und einen termin gibt es in hamburg auf monate in beiden geschäftsstellen nicht. ich versuche schon lange, mich dort wegen einer anderen sache beraten zu lassen. keine chance. es sind immer alle termine vergeben. ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum es nicht möglich ist, mir direkt beim gerichtstermin diese wichtige angaben gleich direkt zu nennen. oder hat die DRV gedacht, ich verliere die klage sowieso und daher gar nicht erst die berechnungen angestellt? warum war dann die exakte höhe der rente auf den cent bekannt und wurde mir genannt, aber nicht die hinzuverdienstgrenze? ich muss in den nächsten tagen entscheiden, wieviel ich 2017 arbeiten soll und weiß nicht, wie ich vorgehen soll ohne das wissen, was ich hinzuverdienen darf oder nicht. ich bin alleinerziehend und habe keinen ausgleich über einen partner (und bekomme auch keinen unterhalt), da ist es schon sehr wichtig, ob und wenn ja in welcher höhe eine rente das einkommen aufstocken würde oder eben nicht :-(
W*lfgangam 05.12.2016 | 21:15
Zitat von Claudia Lindenberg anzeigenausblenden
Hallo Claudia Lindenberg, das ist eben R-Organisationsreform 2.0 *) ...für ein optimales Beratungsnetz ist einfach bei den vielen Terminanfragen schlicht keine Zeit mehr vorhanden. Sie sehen es sicher ein, dass Ihre Bedürfnisse in Rentenfragen da mal eben ein paar Monate aussetzen müssen ;-) 'Schuld' hat aber auch HH selbst, wenn sie regional eine regionale Beratung/Versicherungsamt vernachlässigen!!! ...Sie wissen, Phil und Elbe hat Vorrang, vor den anderen Interessen der Bürger. Ihre Ansprechpartner dazu sitzen in den kommunalen Parlamenten/im Landes-/Bundesparlament. Solch eine Situation ist schlicht zum Kotzen, wenn verbriefte Rechte auf Beratung in Sozialversicherungsangelegenheit schlicht den 'Kosten' geopfert werden ...da kann aber auch die örtliche DRV-Beratungsstelle nichts für /die Führung regiert /'meine lieben Versicherten/ich liebe Euch doch alle ;-)' ...Grundlage dieser Existenz ...egal, ach komm mir doch nicht damit als göttlich entlohnter Vorstand der örtlichen DRV, dass da eine Beratungsstelle auf Überlastung macht /gibt's nicht /ist alles schon durchgerechnet – die haben immer noch 'Luft'/presst es raus ;-) Gruß w. PS: ja, ein wenig Groll ob … *) 4.0 kommt noch *g
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