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Experten-Antwort

Schwankendes Einkommen Tagesmutter

von Sonnenschein07.05.2022 | 16:16
179 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Vorsorgeteam, Ich arbeite als selbständige Tagesmutter und unterliegen somit der Rentenversicherungspflicht. Allerdings liegt mein Einkommen nicht regelmäßig über 5400€. Was genau bedeutet eigentlich regelmäßig? Wieviele Monate im Jahr darf ich über 450€ liegen oder wird sowieso das Jahresdurchschnittseinkommen genommen? In diesem Fall läge ich zwei Jahre in Folge unter 5400€, danach zwei Jahre etwas darüber und danach ein Jahr wieder drunter. Im darauffolgenden Jahr dann nochmal zwei Monate (Januar und Februar) drüber und dann habe ich aufgehört. Bisher bin ich davon ausgegangen, dass dies nicht regelmäßig genug ist. Weiter würde ich gern wissen, wie es sich mit der RV Pflicht verhält, wenn man mehrere Monate wegen des lockdown seine Tätigkeit einstellen musste, aber dazwischen über 450€ Einkommen hatte. Und wie verhält es sich mit der Corona Soforthilfe? Wenn diese unter 450€ liegt. Entfallen darauf Beiträge?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Sonnenschein,

für die Frage und Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ist stets auf das aktuelle Arbeitseinkommen abzustellen. Daher ist Ihre vorausschauende gewissenhafte Schätzung über die Höhe des Arbeitseinkommens maßgebend.

Die Soforthilfen des Bundes dienen dazu, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern und Liquiditätsengpässe durch die Folgen der Corona-Pandemie zu überbrücken. Sofern diese Zuwendungen im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ausgewiesen werden, handelt es sich um Arbeitseinkommen. Sie zählen dann zu den beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger und sind bei der Berechnung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen.

Für weitere individuelle Fragen wenden Sie sich am besten an Ihren Rentenversicherungsträger oder an eine Auskunfts- und Beratungsstelle.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Tippam 07.05.2022 | 19:42
Klären Sie das besser individuell mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Die Durchwahl steht auf Ihrem Bescheid zur Versicherungsplicht.
Valzuunam 09.05.2022 | 10:15
Grundsätzlich erfolgt eine „vorausschauende“ Betrachtung: Wenn Sie versicherungsfrei sind und erkennen, dass Sie die 5.400 Euro im laufenden überschreiten werden: Mitteilung an die DRV, Sie werden pflichtig. Wenn Sie bereits pflichtig sind und erkennen. dass Sie im laufenden Jahr 5.400,- Euro nicht mehr überschreiten werden: Mitteilung an die DRV und schon sind Sie versicherungsfrei. Jeweils ab Eingang der Mitteilung bei der DRV (also einerseits gerne auch unterjährig aber andererseits grundsätzlich nicht rückwirkend wenn es „nur“ vergessen wurde). Ind die Details wie benötige Angaben und Nachweise besprechen Sie tatsächlich besser mit Ihrem Sachbearbeiter. Achtung: Die Beitragsberechnung läuft nach anderen Regeln. Es ist z.B. auch möglich versicherungspflichtig zu sein aber die Beiträge aus dem letzten Einkommenssteuerbescheid zu berechnen, auch wenn der Gewinn dort (deutlich) unter 5.400,- Euro lag. Aber das wurde ja zum Glück nicht gefragt, und ist eine andere Geschichte die ein anderes Mal erzählt werden soll.
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