Hallo Grüezi,
§ 112 SGB VI sieht bei gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nur eine Rente wegen teilweiser Erwebsminderung vor, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit von der Arbeitsmarktlage abhängt.
Nach Art.10 Abs.1 VO 1408/71 darf der Anspruch auf Rente wegen voller Erwebsminderung jedoch nicht deshalb entfallen, weil sich der Berechtigte gewöhnlich in einem anderen EU- Mitgliedstaat oder der Schweiz aufhält.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wäre daher auch in die Schweiz zu zahlen. Bitte lassen sie sich hierzu von Ihrem Rentenversicherungsträger vor dem geplanten Umzug beraten.
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