Hallo Aenderes,
eine verbindliche Beurteilung des Sachverhalts kann nur die Krankenkasse treffen, da diese in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung entscheidet (§ 28h SGB IV).