Guten Tag Nix,
die Antwort von KSC ist zutreffend.
Es gibt zwar ein deutsch-schweizerisches Sozialversicherungsabkommen.
Trotzdem entscheidet jeder Rentenversicherungsträger eigenständig über den Rentenanspruch, und das nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften:
- also der deutsche Rentenversicherungsträger nach deutschem Recht
- und der schweizerische Rentenversicherungsträger nach schweizerischem Recht.
Insofern kann es durchaus zu einer der von KSC beschriebenen Konstellationen kommen.
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