Hallo Michael,
grundsätzlich ist die Zahlung freiwilliger Beiträge neben Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich.
Es bestünde ggfs. nur die Möglichkeit weitere Einzahlungen als Ausgleich für Rentenabschläge nach § 187a SGB VI zu leisten.
Bezüglich dieser Möglichkeit und der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Ihre spätere Rente oder auf eine mögliche Witwenrente sollten Sie sich persönlich in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Die Beratungsstellensuche finden sie unter folgendem Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html