Der Bezug einer „Schwerbehinderten-Altersrente“ ist nach vorheriger Bewilligung einer „anderen“ Altersrente nur dann (noch) möglich, wenn der Bescheid über die „erste“ Altersrente noch nicht bestandskräftig geworden ist, was vermutlich nicht der Fall sein dürfte.
Sollte dies wider Erwarten der Fall sein, empfehlen wir Ihnen, einen unserer Versichertenältesten / Versichertenberater oder eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen aufzusuchen, um ggf. eine individuelle persönliche Beratung zu ermöglichen.
Um eine Beratungsstelle in Wohnortnähe zu finden, können Sie im Internet auf der Seite "www.ihre-vorsorge.de" das Feld "Beratungsstellen" auswählen und dort Ihre Postleitzahl oder den Namen Ihres Wohnortes eingeben. Bezüglich steuerlicher Berücksichtigung von Krankheitskosten und Pauschalbeträgen für schwerbehinderte Menschen wenden Sie sich bitte an die Finanzbehörde.