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Experten-Antwort

Schwerbehindertenrente

von Anna20.04.2023 | 10:04
314 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe Fragen zur Altersrente für Schwerbehinderte. Ich bin am 18.03.1962 geboren. 1. Ab welchem Alter habe ich frühestens einen Anspruch auf die Schwerbehindertenrente? 2. Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um die Schwerbehindertenrente zu erhalten? 3. Welche Behörde / Arzt stellt den Grad der Behinderung fest? 4. Wird der durch eine Behörde / Arzt festgestellte Grad der Behinderung durch die DRV überprüft? 5. Wie viel darf ich maximal pro Jahr dazu verdienen, ohne das die Schwerbehindertenrente gekürzt wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anna,

Uschi hat Ihre Anfrage bereits zutreffend beantwortet.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Uschiam 20.04.2023 | 10:20
1.zum 01.12.2023 mit 10,8% Abschlag 2.das in 1.geforderte Alter, ein GdB mind. 50 und 35 Versicherungsjahre. 3. Landesverwaltungsamt 4.der Schwerbehindertenausweis ist der DRV vorzulegen 5.soviel wie Sie möchten, es gibt auch für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
Annaam 20.04.2023 | 17:16
Hallo, ich habe Fragen zur Altersrente für Schwerbehinderte. Ich bin am 18.03.1962 geboren. 1. Ab welchem Alter habe ich frühestens einen Anspruch auf die Schwerbehindertenrente? 2. Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um die Schwerbehindertenrente zu erhalten? 3. Welche Behörde / Arzt stellt den Grad der Behinderung fest? 4. Wird der durch eine Behörde / Arzt festgestellte Grad der Behinderung durch die DRV überprüft? 5. Wie viel darf ich maximal pro Jahr dazu verdienen, ohne das die Schwerbehindertenrente gekürzt wird?
1.zum 01.12.2023 mit 10,8% Abschlag 2.das in 1.geforderte Alter, ein GdB mind. 50 und 35 Versicherungsjahre. 3. Landesverwaltungsamt 4.der Schwerbehindertenausweis ist der DRV vorzulegen 5.soviel wie Sie möchten, es gibt auch für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
Hallo, vielen Dank an Uschi und Experten-Antwort für die Beantwortung meiner Fragen. Ich habe noch Nachfragen zu Ihren Antworten: 1. Akzeptiert die DRV grundsätzlich, OHNE weitere ärztliche Überprüfung, den Schwerbehindertenausweis mit einem GdB ab 50 und bewilligt dann die Schwerbehindertenrente? 2. Oder überprüft die DRV (um einen möglichen Fehler auszuschließen), durch eigene Gutachter, ob tatsächlich ein GdB ab 50 vorliegt? Bei einem GdB von 49 bräuchte die DRV ja keine Schwerbehindertenrente bezahlen. 3. Gibt es zum Nachlesen eine Art Tabelle, bei welchen Krankheiten, es welchen GdB gibt? 4. Werden beim Vorliegen von zwei oder mehr Krankheiten die GdB addiert? Z.B: Krankheit A = GdB 30 und Krankheit B = GdB 20, ergibt in der Summe GdB 50 = Schwerbehindertenrente wird genehmigt
Mikeam 20.04.2023 | 17:25
Die DRV überprüft nichts, die Schwerbehindertenrente wird sang- und klanglos genehmigt, wenn man einen Schwerbehindertenausweis mit 50 % vorlegt und die 35 Jahre Wartezeit auffüllt hat. Alles andere sind keine Fragen für die Rentenversicherung.
Abschlägeam 20.04.2023 | 17:52
Zitat von Anna anzeigenausblenden
Anna schrieb

Hallo,

ich habe Fragen zur Altersrente für Schwerbehinderte.

Ich bin am 18.03.1962 geboren.

1. Ab welchem Alter habe ich frühestens einen Anspruch auf die Schwerbehindertenrente?

2. Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um die Schwerbehindertenrente zu erhalten?

3. Welche Behörde / Arzt stellt den Grad der Behinderung fest?

4. Wird der durch eine Behörde / Arzt festgestellte Grad der Behinderung durch die DRV überprüft?

5. Wie viel darf ich maximal pro Jahr dazu verdienen, ohne das die Schwerbehindertenrente gekürzt wird?[/quote] 1.zum 01.12.2023 mit 10,8% Abschlag 2.das in 1.geforderte Alter, ein GdB mind. 50 und 35 Versicherungsjahre. 3. Landesverwaltungsamt 4.der Schwerbehindertenausweis ist der DRV vorzulegen 5.soviel wie Sie möchten, es gibt auch für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. [/quote]

Hallo,

vielen Dank an Uschi und Experten-Antwort für die Beantwortung meiner Fragen.

Ich habe noch Nachfragen zu Ihren Antworten:

1. Akzeptiert die DRV grundsätzlich, OHNE weitere ärztliche Überprüfung, den Schwerbehindertenausweis mit einem GdB ab 50 und bewilligt dann die Schwerbehindertenrente?

2. Oder überprüft die DRV (um einen möglichen Fehler auszuschließen), durch eigene Gutachter, ob tatsächlich ein GdB ab 50 vorliegt?

Bei einem GdB von 49 bräuchte die DRV ja keine Schwerbehindertenrente bezahlen.

3. Gibt es zum Nachlesen eine Art Tabelle, bei welchen Krankheiten, es welchen GdB gibt?

4. Werden beim Vorliegen von zwei oder mehr Krankheiten die GdB addiert? Z.B: Krankheit A = GdB 30 und Krankheit B = GdB 20, ergibt in der Summe GdB 50 = Schwerbehindertenrente wird genehmigt

1. ja 2. nein 3. ja 4. nein zu 3. siehe z.B. hier https://www.vdk.de/ov-schopfheim/ID139838
Uschiam 20.04.2023 | 18:38
Zitat von Anna anzeigenausblenden
Anna schrieb

Hallo,

ich habe Fragen zur Altersrente für Schwerbehinderte.

Ich bin am 18.03.1962 geboren.

1. Ab welchem Alter habe ich frühestens einen Anspruch auf die Schwerbehindertenrente?

2. Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um die Schwerbehindertenrente zu erhalten?

3. Welche Behörde / Arzt stellt den Grad der Behinderung fest?

4. Wird der durch eine Behörde / Arzt festgestellte Grad der Behinderung durch die DRV überprüft?

5. Wie viel darf ich maximal pro Jahr dazu verdienen, ohne das die Schwerbehindertenrente gekürzt wird?[/quote] 1.zum 01.12.2023 mit 10,8% Abschlag 2.das in 1.geforderte Alter, ein GdB mind. 50 und 35 Versicherungsjahre. 3. Landesverwaltungsamt 4.der Schwerbehindertenausweis ist der DRV vorzulegen 5.soviel wie Sie möchten, es gibt auch für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. [/quote]

Hallo,

vielen Dank an Uschi und Experten-Antwort für die Beantwortung meiner Fragen.

Ich habe noch Nachfragen zu Ihren Antworten:

1. Akzeptiert die DRV grundsätzlich, OHNE weitere ärztliche Überprüfung, den Schwerbehindertenausweis mit einem GdB ab 50 und bewilligt dann die Schwerbehindertenrente?

2. Oder überprüft die DRV (um einen möglichen Fehler auszuschließen), durch eigene Gutachter, ob tatsächlich ein GdB ab 50 vorliegt?

Bei einem GdB von 49 bräuchte die DRV ja keine Schwerbehindertenrente bezahlen.

3. Gibt es zum Nachlesen eine Art Tabelle, bei welchen Krankheiten, es welchen GdB gibt?

4. Werden beim Vorliegen von zwei oder mehr Krankheiten die GdB addiert? Z.B: Krankheit A = GdB 30 und Krankheit B = GdB 20, ergibt in der Summe GdB 50 = Schwerbehindertenrente wird genehmigt

1.zum 01.12.2023 mit 10,8% Abschlag 2.das in 1.geforderte Alter, ein GdB mind. 50 und 35 Versicherungsjahre. 3. Landesverwaltungsamt 4.der Schwerbehindertenausweis ist der DRV vorzulegen 5.soviel wie Sie möchten, es gibt auch für vorgezogene Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
Hallo, vielen Dank an Uschi und Experten-Antwort für die Beantwortung meiner Fragen. Ich habe noch Nachfragen zu Ihren Antworten: 1. Akzeptiert die DRV grundsätzlich, OHNE weitere ärztliche Überprüfung, den Schwerbehindertenausweis mit einem GdB ab 50 und bewilligt dann die Schwerbehindertenrente? 2. Oder überprüft die DRV (um einen möglichen Fehler auszuschließen), durch eigene Gutachter, ob tatsächlich ein GdB ab 50 vorliegt? Bei einem GdB von 49 bräuchte die DRV ja keine Schwerbehindertenrente bezahlen. 3. Gibt es zum Nachlesen eine Art Tabelle, bei welchen Krankheiten, es welchen GdB gibt? 4. Werden beim Vorliegen von zwei oder mehr Krankheiten die GdB addiert? Z.B: Krankheit A = GdB 30 und Krankheit B = GdB 20, ergibt in der Summe GdB 50 = Schwerbehindertenrente wird genehmigt
Ja, die Vorlage des SB-Ausweises reicht aus. Dieses gilt für den Zeitpunkt des Rentenbeginns,eine spätere Absenkung oder Entzug der SB-Eigenschaft ist bedeutungslos. Die DRV überprüft keine Schwerbehinderung. Ja es gibt Tabellen, wo sämtliche Erkrankungen aufgeführt sind und welche Einschränkungen zu welchem Grad der Behinderung führen. Einfach mal GdB Tabellen in die allseits bekannte Suchmaschine eingeben. Nein, es wird nicht addiert, sondern die Wechselwirkungen betrachtet. Ein Beispiel, Sie sind Herzkrank und haben eine Gehbehinderung. Die quasi am meisten einschränkende Grunderkrankung, im genannten Fall die Herzerkrankung, wird mit dem tabellarischen GdB Wert beziffert. Die Gehbehinderung wird zwar gewürdigt, jedoch führt ja schon die Herzerkrankung dazu, dass Sie mangels Luftnot nicht schneller laufen können. Ein GdB von 49 wäre übrigens auch nicht möglich, es wird in Zehnerschritten bewertet.
Peter T.am 20.04.2023 | 19:07
Wenn ich Ihre Fragen so lese, glaube ich persönlich nicht, dass Sie eine Schwerbehinderung (schon) haben. Denn im allgemeinen weiß man wer die (Schwer) Behinderung feststellt, dass die Feststellung in 10er Schritten Erfolg ect ect. Ich habe auch einige, die schon einen GdB haben aber meinen, sich kurz vor der Rente die Schwerbehinderung in Form einer Erhöhung holen zu können, um früher in Rente zu kommen. Dazu sei auch angemerkt, es kommt im allgemeinen nicht auf die Diagnose an, sondern auf die Einschränkungen, die eine Erkrankung/Behinderung mit sich bringt. Bei Krebs gibt es als "Heilungsbewährung" eine Pauschale für einen gewissen Zeitraum (auch in der Versorgungsmedizinischen Verordnung zu finden), ohne das die entsprechenden Einschränkungen nachgewiesen oder dokumentiert werden müssen. Und es wird bei der Bewertung immer mit gleichaltrigen verglichen. Wer also mit über 60 Jahren z. B. schwerhörig ist, bekommt weniger bis kaum etwas, weil in dem Alter eine Schwerhörigkeit fast normal ist. War nur mal so als Beispiel aufgezeigt, um aufzuzeigen das man nicht warten sollte, wenn man gesundheitliche Einschränkungen hat. Anders bei der EMR oder dem Pflegegrad, hier zählt nur ob man arbeiten oder sich selbst versorgen kann, unabhängig ob es andere noch können, die im gleichen Alter sind...
Andreaam 20.04.2023 | 19:07
Gilt das auch für die Erwerbsminderungsrente? Ein Amtsarzt beim Jobcenter hat festgestellt, dass ich mit Einschränkungen nur unter 3 Stunden täglich arbeiten kann. Der Arbeitsvermittler hat mir eine Kopie vom Gutachten mitgegeben. Ich soll damit Erwerbsminderungsrente beantragen.
Uschiam 20.04.2023 | 19:18
Die DRV überprüft nichts, die Schwerbehindertenrente wird sang- und klanglos genehmigt, wenn man einen Schwerbehindertenausweis mit 50 % vorlegt und die 35 Jahre Wartezeit auffüllt hat.
Gilt das auch für die Erwerbsminderungsrente? Ein Amtsarzt beim Jobcenter hat festgestellt, dass ich mit Einschränkungen nur unter 3 Stunden täglich arbeiten kann. Der Arbeitsvermittler hat mir eine Kopie vom Gutachten mitgegeben. Ich soll damit Erwerbsminderungsrente beantragen.
Nein, dass gilt nicht für EM-Renten. Das bewertet die Rentenversicherung selbst. Der Amtsarzt kann Sie nicht in die Rente schicken,aber natürlich kann er dieser Meinung sein. Stellen Sie den Rentenantrag daher bei der DRV, vielleicht folgt sie der Meinung, vielleicht auch nicht. Die Rentenversicherung entscheidet ob Sie Sie erwerbsgemindert sind, wie Sie erwerbsgemindert sind (voll, teilweise oder gar nicht) und wenn seit wann Sie das sind. Wenn Sie ärztliche Befunde beibringen können, kann man diese samt Antrag schon der Rentenversicherung zukommen lassen. Besprechen können Sie sich auch mit Ihren behandelnden Ärzten.
Annaam 21.04.2023 | 10:04
Hallo, vielen Dank an Mike, Abschläge, Uschi, Peter T., für die Beantwortung meiner Nachfragen. LG Anna
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