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Experten-Antwort

Schwerbehindertenrente mit Erwerbsminderungszeiten

von EMRentner20.10.2021 | 20:11
154 Ansichten
7 Antworten

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Hallo, für den Eintritt in die Schwerbehindertenrente braucht man ja 35 Versicherungsjahre. Zählen die Jahre, in denen man eine volle EMR bezogen hat, als Versicherungsjahre ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo EMRentner,

Zeiten des Rentenbezugs, die gleichzeitig Zurechnungszeiten waren, werden als Anrechnungszeiten bei der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt.

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6 Antworten

W°lfgangam 20.10.2021 | 20:56
Hallo EM-Rentner, die im Rahmen der EM-Rente seinerzeit festgestellte Zurechnungszeit zählt komplett mit zu den 35 Jahren. Bitte mal ans Ende des Versicherungsverlaufs des ursprünglichen Rentenbescheides schauen, da steht der Zeitraum der berücksichtigten Zurechnungszeit von-bis. Nun schön alle Versicherungsmonate abgezählt und BINGO = passt/passt nicht. Ein einfacher Blick über den Versicherungsverlauf reicht meist aus, um das auf den ersten Blick zu erfassen. Wollen Sie auf Nr. sicher gehen, fordern Sie einfach eine Proberechnung zum geplanten 'Umstieg' in die Altersrente wg. GdB an - eine Zusendung sollte nur erfolgen, wenn die 35 Versicherungsjahre erreicht sind/werden könnten. Gruß w.
EMRentneram 21.10.2021 | 09:17
Hallo Wolfgang und Experten, Meine EMR ist nicht unbefristet, was passiert denn, wenn ich nicht überganglos von der EMR in die Schwebirente kann? Also wenn dazwischen Zeiten von Alg1 und Hartz4 Bezüge sind ? Werden dann die Jahre der EMR als Versicherungsjahre gezählt ? Ich nehme, dass sich die Zurechnungsjahre aus den Rentenbescheid dann erledigt haben.
Siehe hieram 21.10.2021 | 11:16
Zitat von EMRentner anzeigenausblenden
Hallo EMRentner, falls Ihre EM-Rente nicht weiter verlängert werden sollte, zählen, unabhängig von der Zurechnungszeit, die in 'Anspruch genommenen' EM-Rentenjahre als Anrechnungszeit für die 35 Jahre mit. Zeiten von ALG1-Bezug auch, aber nicht ALGII (Hartz IV). Das wäre auch bei einer unbefristeten EM-Rente so, wenn dann vorzeitig eine SB-Rente beantragt werden würde. Wann Sie vom Alter her in die SB-Rente wechseln können, können Sie hier nachrechnen (lassen): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Sie können hier dann erst einmal das frühestmögliche Alter (also mit Abschlägen auf SB-Rente) nehmen, denn diese kommen nicht zusätzlich 'obendrauf'. Und aufgrund des Besitzschutzes wird die SB-Rente nicht niedriger, als die EM-Rente zum entsprechenden Zeitpunkt. Um den Besitzschutz zu behalten, dürfen allerdings zwischen Ende EM-Rente und Beginn vorzeitige (SB)-Altersrente nicht mehr als maximal 24 Monate liegen. Falls Sie das nun doch nicht verstanden haben, geben Sie einfach mal hier Ihren Geburtstag bekannt und seit wann Sie EM-Rente erhalten, dann kann man es Ihnen konkreter verdeutlichen. Aber ich denke, Sie bekommen das nachrechnen auch alleine hin :-) Oder Sie nehmen dann @W°lfgangs Vorschlag an, und lassen sich bei Ihrer zuständigen DRV eine Proberechnung zu diesem Datum erstellen. Dies ist aber nur sinnvoll, wenn es nicht noch zehn Jahre oder so bis zum möglichen SB-Rentenbeginn ist.... Alles Gute!
Siehe hieram 21.10.2021 | 11:16
Zitat von EMRentner anzeigenausblenden
Hallo EMRentner, falls Ihre EM-Rente nicht weiter verlängert werden sollte, zählen, unabhängig von der Zurechnungszeit, die in 'Anspruch genommenen' EM-Rentenjahre als Anrechnungszeit für die 35 Jahre mit. Zeiten von ALG1-Bezug auch, aber nicht ALGII (Hartz IV). Das wäre auch bei einer unbefristeten EM-Rente so, wenn dann vorzeitig eine SB-Rente beantragt werden würde. Wann Sie vom Alter her in die SB-Rente wechseln können, können Sie hier nachrechnen (lassen): https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… Sie können hier dann erst einmal das frühestmögliche Alter (also mit Abschlägen auf SB-Rente) nehmen, denn diese kommen nicht zusätzlich 'obendrauf'. Und aufgrund des Besitzschutzes wird die SB-Rente nicht niedriger, als die EM-Rente zum entsprechenden Zeitpunkt. Um den Besitzschutz zu behalten, dürfen allerdings zwischen Ende EM-Rente und Beginn vorzeitige (SB)-Altersrente nicht mehr als maximal 24 Monate liegen. Falls Sie das nun doch nicht verstanden haben, geben Sie einfach mal hier Ihren Geburtstag bekannt und seit wann Sie EM-Rente erhalten, dann kann man es Ihnen konkreter verdeutlichen. Aber ich denke, Sie bekommen das nachrechnen auch alleine hin :-) Oder Sie nehmen dann @W°lfgangs Vorschlag an, und lassen sich bei Ihrer zuständigen DRV eine Proberechnung zu diesem Datum erstellen. Dies ist aber nur sinnvoll, wenn es nicht noch zehn Jahre oder so bis zum möglichen SB-Rentenbeginn ist.... Alles Gute!
Wolfgangam 21.10.2021 | 20:51
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Hallo EMRentner,

falls Ihre EM-Rente nicht weiter verlängert werden sollte,

zählen, unabhängig von der Zurechnungszeit, die in 'Anspruch genommenen' EM-Rentenjahre als Anrechnungszeit für die 35 Jahre mit.

Zeiten von ALG1-Bezug auch, aber nicht ALGII (Hartz IV).

Das wäre auch bei einer unbefristeten EM-Rente so, wenn dann vorzeitig eine SB-Rente beantragt werden würde.

Wann Sie vom Alter her in die SB-Rente wechseln können, können Sie hier nachrechnen (lassen):

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html

Sie können hier dann erst einmal das frühestmögliche Alter (also mit Abschlägen auf SB-Rente) nehmen, denn diese kommen nicht zusätzlich 'obendrauf'.

Und aufgrund des Besitzschutzes wird die SB-Rente nicht niedriger, als die EM-Rente zum entsprechenden Zeitpunkt. Um den Besitzschutz zu behalten, dürfen allerdings zwischen Ende EM-Rente und Beginn vorzeitige (SB)-Altersrente nicht mehr als maximal 24 Monate liegen.

Falls Sie das nun doch nicht verstanden haben, geben Sie einfach mal hier Ihren Geburtstag bekannt und seit wann Sie EM-Rente erhalten, dann kann man es Ihnen konkreter verdeutlichen.

Aber ich denke, Sie bekommen das nachrechnen auch alleine hin :-)

Oder Sie nehmen dann @W°lfgangs Vorschlag an, und lassen sich bei Ihrer zuständigen DRV eine Proberechnung zu diesem Datum erstellen. Dies ist aber nur sinnvoll, wenn es nicht noch zehn Jahre oder so bis zum möglichen SB-Rentenbeginn ist....

Alles Gute!

Ergänzend: natürlich zählt auch ALG 2 dann, wenn ein nahtloser Übergang zu dieser Anrechnungszeit vorliegt/sie bei den 35 Jahren mitzuzählen ist. Gruß w.
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