Hallo Erna Z.,
die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird in jedem Fall neu berechnet, anschließend werden allerdings die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der vollen Erwerbsminderungsrente mit den persönlichen Entgeltpunkten aus der neuen Berechnung verglichen, wenn die Altersrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der Erwerbsminderungsrente beginnt. Sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte höher, werden diese der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Damit ergibt sich vor Anrechnung eventueller Einkommen etwa der gleiche Rentenbetrag.
Sollte nach Auslaufen der Rente wegen voller Erwerbsminderung nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistet werden, ergeben sich bei den persönlichen Entgeltpunkten übrigens keine Änderungen, da die Rente wird nur infolge des Rentenartfaktors (0,5) halbiert wird.