Hallo Gerd,
nach § 51 Abs.3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Hierzu zählt auch die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI. Sie begnnt bei einer Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung (Versicherungsfall).