@Dietmar:
Ausschlaggebend für die Höhe der Rente ist nicht, welche Art von Abschluss Sie erworben haben, sondern die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragspflichtigen Einnahmen im Beitrittsgebiet werden für die Berechnung der Rente dem „West-Niveau“ angeglichen, indem Sie mit einem jährlichen Wert (Anlage 10 des SGB VI ) vervielfältigt werden.
@ mona:
Die Rentenbezugszeit könnte bei einer Altersrente als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und somit zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren führen, wenn diese Zeit als Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente berücksichtig wurde. Eine Zurechnungszeit wird bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt.
Wenn Sie die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten, würden Abschläge von 10,8 % berechnet. Dieser Abschlag bleibt auch bei einem späteren Bezug eine Altersrente maßgeblich, so dass sich nach dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an der Rentenhöhe kaum eine Änderung ergeben würde. Wir empfehlen Ihnen, sich bei einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung noch einmal beraten zu lassen.
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