Hallo Kalli,
bei Geburtsjahr 1961 wird die Regelaltersgrenze mit einem Lebensalter von 66 Jahren 6 Monaten erreicht. Die Regelaltersrente kann somit ab Kalendermonat nach Erreichen dieses Lebensalters (ohne Abschläge) in Anspruch genommen werden, eine frühere Inanspruchnahme ist nicht möglich.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (hier ist eine Wartezeit von 45 Jahren erforderlich) ist bei diesem Geburtsjahrgang ab Erreichen des Lebensalters von 64 Jahren 6 Monaten möglich, auch diese Altersrente wird ohne Abschläge geleistet, eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nicht möglich.
Anders sieht es bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus. Für den Jahrgang 1961 kann diese unter Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab einem Alter von 61 Jahren 6 Monaten abschlagsbehaftet beansprucht werden, abschlagsfrei ab 64 Jahren 6 Monaten. D. h. für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme ergibt sich ein Abschlag von 0,3%, so dass bei einem Rentenbezug ab 61 Jahren 6 Monaten sich ein Abschlag von 10,8% ergibt.
Dieser Abschlag fällt für die Summe aller errechneten Entgeltpunkte an.