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Experten-Antwort

Schwerbehinderungseitritt nach Antragstellung

von Hans-Gp.28.07.2012 | 20:14
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8 Antworten

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Liebe Leser, ich bin mit 63 Jahren unter Abzug von 7,2% vorzeitig in Rente gegangen. Nach 2 Monaten Rentenbezug stellte sich eine Erkrankung ein, die zu einer 50%igen Schwerbehinderung führte. Ich hätte praktisch ohne Abzug in Rente gehen können. Welche Möglichkeiten habe ich jetzt noch, dieses zu korrigieren? MFG Hans-GP.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein Wechsel in andere Altersrentenarten ist nach § 34 Abs. 4 SGB VI nicht möglich.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der bewilligten/bezogenen vorzeitigen Altersrente tatsächlich um eine um Abschläge geminderte Altersrente handelt oder ob sie abschlagsfrei gezahlt wurde.

Möglich ist jedoch (wie im vorherigen Beitrag beschrieben), die spätere Inanspruchnahme einer neuen, ggf. anderen Altersrente, wenn zunächst eine bindend bewilligte Altersrente bezogen wurde, diese aber wegen Überschreitens auch der höchsten Hinzuverdienstgrenze weggefallen war.

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7 Antworten

Schadeam 28.07.2012 | 20:22
Keine, da haben Sie ganz eifach Pech gehabt, dass Sie zu spät erkrankt sind; Wäre es Ihnen recht gewesen ein halbes Jahr vorher zu erkranken?
Katheoam 29.07.2012 | 14:35
@ von Schade. ...ihre "Antwort" ist frech und unverschämt.
zeldaam 29.07.2012 | 17:42
Hallo Hans- Gp, auch wenn die Antwort von "Schade" nicht unbedingt den Ton getroffen hat, so ist sie doch sachlich richtig. Wenn die Schwerbehinderung erst nach Beginn der Altersrente (Antragstellung ist egal) eingetreten ist, dann können Sie nicht mehr in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Falls Sie es nachlesen wollen : § 34 Absatz 4 SGB VI. MfG zelda
Feliam 30.07.2012 | 07:24
Korrigieren könnten Sie das Ganze nur, wenn die Voraussetzungen für die Rente mit Abschlag entfallen, sprich, Sie müssten eine Beschäftigung aufnehmen, die sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschreitet. Nach Beendigung dieser Beschäftigung (mind. ein Monat) können Sie einen neuen Rentenantrag stellen, diesmal aufgrund der Schwerbehinderung. Allerdings bleibt der Abschlag für die Monate, die Sie die vorherige Rente schon bezogen haben, erhalten.
Hans-Gp.am 30.07.2012 | 09:17
Hallo, vielen Dank für die Informationen, wenn gleich sie leider nicht positiv sind. Gruß Hans-Gp.
DarkKnight RVam 30.07.2012 | 11:00
Hallo Hans-Gp., vom Grundsatz her haben Feli und der Experte den Sachverhalt gut beschrieben. Nur bei Feli glaube ich einen Fehler gefunden zu haben. Die Rente nach dem Wegfall durch den Hinzuverdienst dürfte ohne Abschlag zu zahlen sein, weil diese Rente keinen Verminderungszeitraum hat!
Feliam 30.07.2012 | 11:51
Es wäre ja schön, wenn es denn so wär, aber wg. § 77 Abs 3 SGB VI bleibt es bei den "alten" geminderten Entgeltpunkten und nur für die Monate, die die Rente im Verminderungszeitraum nicht mehr in Anspruch genommmen wurde, werden die 0,3% wieder erhöht. Das Ergebnis ist wie von mir beschrieben.
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