Ein Wechsel in andere Altersrentenarten ist nach § 34 Abs. 4 SGB VI nicht möglich.
Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der bewilligten/bezogenen vorzeitigen Altersrente tatsächlich um eine um Abschläge geminderte Altersrente handelt oder ob sie abschlagsfrei gezahlt wurde.
Möglich ist jedoch (wie im vorherigen Beitrag beschrieben), die spätere Inanspruchnahme einer neuen, ggf. anderen Altersrente, wenn zunächst eine bindend bewilligte Altersrente bezogen wurde, diese aber wegen Überschreitens auch der höchsten Hinzuverdienstgrenze weggefallen war.