Von einer regelmäßigen Beschäftigung von Arbeitnehmern ist auszugehen, wenn unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge für den Selbständigen ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von bis zu zwei Monaten (z.B. zwischen der Kündigung eines Arbeitnehmers und der Einstellung eines anderen Arbeitnehmers) sind insoweit grundsätzlich unschädlich.