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Experten-Antwort

Selbständig und Kindererziehungszeiten

von Elke_T30.11.2016 | 16:51
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3 Antworten

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Ich bin selbständige Friseurin und habe mich aufgrund meiner 18 Jahren an Beitragszeiten von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ich habe gehört, dass mir deshalb Kindererziehungszeiten, die nach der Befreiung liegen nicht angerechnet werden. Kann das wirklich sein? Wenn ich eine 2. Beschäftigung im Angestelltenverhältnis aufnehmen würde, müsste ich doch auch Beiträge zahlen, oder liege ich da falsch?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Beiträgen von „Rentensputnik“ und „W*lfgang“ ist nichts hinzuzufügen. Kindererziehungszeiten sind auf Antrag auch für Selbstständige möglich, Kinderberücksichtigungszeiten sind bei Selbstständigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich nicht möglich.

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2 Antworten

Rentensputnikam 30.11.2016 | 17:31
Die entsprechenden Kindererziehungszeiten werden Ihnen auf Antrag zugeordnet, wenn Sie Ihre Kinder überwiegend erzogen haben. Die entsprechenden Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes können Sie als Selbständige ohne Versicherungspflicht allerdings nicht bekommen.
W*lfgangam 30.11.2016 | 20:22
Hallo Elke_T, die Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung (die ersten 2 bzw. 3 Jahre nach der Geburt) erhalten Sie auch in der Zeit angerechnet, wenn eine Befreiung von der der Versicherungspflicht als Selbständige vorliegt. Die weitere Berücksichtigungszeit (BÜZ) bis zum 10 LBj. eines Kindes ist für mehr als geringfügig versicherungsfreie Selbständige zunächst ausgeschlossen. Liegt parallel eine Pflichtbeitragszeit vor - auch einem versicherungspflichtigem Minijob - wird die BÜZ auch angerechnet ...was bei niedrigen Pflichtbeiträgen/Minijob weitere rentensteigernde Vorteile bringen kann. > Wenn ich eine 2. Beschäftigung im Angestelltenverhältnis aufnehmen würde Kindererziehung können Sie nicht mit den Merkmalen einer abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigung vergleichen - auch wenn Sie sich dabei so fühlen ;-) Gleichzeitige Beschäftigungen und/oder Tätigkeiten sind sozialversicherungsrechtlich jeweils für sich getrennt zu bewerten. Zur BÜZ bei selbständig Tätigen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Gruß w.
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