Hallo Micha,
die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente können auch dann erfüllt werden, wenn Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und ab Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung jeden Kalendermonat mit sogen. Anwartschaftserhaltungszeiten (u.a. Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten, Berücksichtigungszeiten) belegt haben. In der Praxis wird diese Fallkonstellation insbesondere bei Versicherten von Relevanz sein, die bereits seit längerem keine Pflichtbeitragszeiten mehr zurückgelegt haben und deren Versicherungskonto deshalb innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen aufweist.
In solchen Fällen - etwa bei Selbständigen die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen - kann es durchaus ratsam sein, nach Ende der zuvor genannten Anwartschaftserhaltungszeiten freiwillige Beiträge zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für die künftige Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente zu entrichten.
Um hierzu im Einzelfall eine verbindliche Auskunft zu erhalten, auch zur Berechtigung für eine freiwillige Beitragszahlung, empfehlen wir Ihnen, sich an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung"