Das Tatbestandsmerkmal "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" kann erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn Sie mindestens fünf Sechstel Ihrer gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielen.
Demnach dürfte für Sie keine Rentenversicherungspflicht in Ihrer selbständigen Tätigkeit bestehen. Die Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern spielt dann keine Rolle mehr.
VERSICHERUNGSPFLICHTIGE Arbeitnehmer in diesem Sinne können auch Familienangehörige sein. Zu beachten ist allerdings, dass bei einer "familienhaften Mithilfe" kein Beschäftigungsverhältnis entsteht und damit keine Versicherungspflicht eintritt.
Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann durch mehrere geringfügig Beschäftigte ersetzt werden, wenn diese insgesamt regelmäßig mehr als 400 EUR verdienen.