Hallo Anna,
bei der Regelung, dass weiterhin keine Versicherungspflicht für Selbstständig Tätige entsteht, sofern Sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nach der am 31.12.2012 gültigen Rechtslage beschäftigen, handelt es sich um eine dauerhafte Bestandsschutzregelung.
§ 229 Abs. 7 Satz 1 SGB VI besagt, dass der beschäftigte Arbeitnehmer die Geringfügigkeitsgrenze, die am 31.12.12 galt, überschreiten muss, damit der Selbstständige nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Am 31.12.12 wurde die Grenze mit einem Verdienst über 400 EUR monatlich überschritten.
Hier der Gesetzestext: § 229 Absatz 7 Satz 1 SGB VI
(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist.
Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab 01. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.