Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht neben anderen Voraussetzungen dann, wenn vor 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt ist, und seit 1.1.1984 eine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten gegeben ist. Die freiwilligen Mindestbeiträge dienen zwar der Anwartschaftserhaltung, erhöhen aber den Rentenbetrag nur minimal.
Beenden Sie die freiwillige Beitragsleistung, geht Ihr ErweArbsminderungsrenten-Schutz verloren. Die bisher gezahlten freiwilligen Beiträge wären dann nicht umsonst sondern vergebens entrichtet.