Hallo Grufti,
bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht grds. immer gem. § 1 SGB VI Versicherungspflicht. Sollte für Sie jedoch eine berufsständische Versorgungseinrichtung bestehen (z. B. Architektenversorgung), können Sie sich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen. Ist eine Befreiung jedoch nicht möglich, können sie die fehlenden Beiträge für die Wartezeit von 5 Jahren durch freiwillige Beiträge zahlen oder sich die auf Grund der Beschäftigung entrichteten Pflichtbeiträge erstatten lassen.