Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenGehe davon aus, dass Sie mit 64 eine vorzeitige Altersrente beziehen. Bei Bezug von sogen. vorzeitigen Altersrenten sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten (§ 34 Sozialgesetzbuch VI).
Darauf angerechnet wird auch Arbeiteinkommen, dass bei Nebenerwerbslandwirten - wie in Ihrem Fall - erzielt wird.
Im Regelfall wird es sich dabei um nicht buchführungspflichtige Landwirte handeln – was nach vorheriger Rückfrage bei der landwirtschaftlichen Alterskasse abzuklären wäre.
Dabei wird auch abgeklärt ob es sich um einen sogen. Haupt, - Neben oder Zuerwerbslandwirt handelt. Soweit deshalb eine Veranlagung zur Einkommensteuer veranlasst wurde (was Ihnen als Betroffener ja bekannt sein dürfte – Sie sprechen auch von Versteuerung) sind die im Steuerbescheid insoweit massgebenden Einkünfte für die Einkommensanrechung von Bedeutung.
Dabei gilt zu beachten, dass für die Ermittlung des außerlandwirtschaftlichen Erwerbs bzw. Erwerbsersatzeinkommens Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer betracht bleiben.
Näheres dazu können Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger (nicht online) in Erfahrung bringen, oder unter Vorlage geeigneter Unterlagen bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle.
MfG
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