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Experten-Antwort

Selbständig pflichtversichert Einnahmen bei Hamburger Modell

von Pianoman08.04.2024 | 02:53
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo lieber Experte, liebe Expertin, ich bin pflichtversichert nach dem KSVG (Künstler, selbständig). Ich erwarte noch 2 größere Zahlungseingänge von Auftritten aus der Zeit, in der ich noch arbeitsfähig war. Nach der Reha beginne ich eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell. Ich wurde belehrt, dass alle Einnahmen auf das Übergangsgeld angerechnet werden. Sollte also der Auftraggeber bezahlen, würde ich kein Übergangsgeld erhalten. Genügt es, dass aus den Rechnungen ersichtlich war, wann die Auftritte waren, damit die Einnahme NICHT angerechnet wird? Sonst wäre ja die ganze Wiedereingliederung absurd.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pianoman,

 

es ist grundsätzlich richtig, dass die Einnahmen aus Ihrer künstlerischen Tätigkeit anzurechnen sind.

 

Dies hängt unter anderem auch von der Höhe der erzielten Einkünfte ab.

 

Hierzu benötigt die Rentenversicherung entsprechende Nachweise. Dies sind zum einen die  Abrechnungen, zum anderen die Kontoauszüge aus denen sich das Datum des Zahlungseinganges und die Höhe der Leistungen für die Auftritte ergibt.

 

Es reicht aus, wenn Sie diese Unterlagen in Kopie  einreichen. Die Angaben auf den Kontoauszügen können Sie bis auf den Betrag und das Datum des Zahlungseinganges der betreffenden Auftritte schwärzen.

 

Wie sich dann die Anrechnung konkret auswirkt, also ob es überhaupt zur Anrechnung kommt und wenn dies zutrifft,

in welcher Höhe wird  durch die entsprechende Fachabteilung der Deutschen Rentenversicherung geprüft und sie erhalten so dann  hierüber schriftlich Bescheid.

 

Sie können sich hierzu  jedoch auch vorab durch Ihren nächstgelegenen Rentenversicherungsträger beraten lassen.

 

Hierzu können Sie einen persönlichen Beratungstermin unter der kostenlosen Hotline 0800 1000 4800 vereinbaren.

 

 

 

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Murielam 08.04.2024 | 10:16
Ich weiß nicht so recht, ob Sie damit aus dem Schneider sind und die Einnahmen dem Auftrittsdatum zugeordnet werden oder nicht doch der Zeitpunkt des Zuflusses maßgebend sind. Aber Sie melden ja alles ordnungsgemäß.
Schadeam 08.04.2024 | 12:50
Der Kollege in der Beratung wird eine Freude haben. diesen Fall werden gefühlt 98% aller Berater noch nie erlebt haben, dass jemand diese Frage stellt. Grins
Berateram 08.04.2024 | 20:12
Dann verweist er an die zuständige Sachbearbeitung. Ein S8003 ist schnell aufgenommen. Auch ein Berater- oder eine Beraterin muss ja nicht alles wissen.
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