Guten Tag,
zu Ihren einzelnen Fragen:
1. Selbständig tätige Fahrlehrer fallen unter die Regelung des § 2 (1) S.1 Nr.1 SGB VI.
2. Werden in Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Fahrlehrer mehrere Personen im Minijob beschäftigt, kommt es darauf an, ob das jeweilige monatliche Bruttoarbeitsentgelt dieser Personen zusammengerechnet die monatliche Grenze von 538 EUR (bis 31.12.2024) bzw. 556 EUR (ab 01.01.2025) übersteigt. Bei Übersteigen ist dies wie ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu sehen.
3. Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von über 538 EUR (bis 31.12.2024) bzw. 556 EUR (ab 01.01.2025) führt dazu, dass währenddessen die selbständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht versicherungspflichtig ist. Das bedeutet: sobald kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (mehr) vorhanden sein sollte, tritt Versicherungspflicht ein.
Wichtig: Selbständig Tätige sind verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dies kann online mittels Fragebogen V0020 erfolgen: https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?conversationId=37607
Sofern keine Versicherungspflicht vorliegen sollte, besteht dennoch die Möglichkeit der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu ist eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger empfehlenswert: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html
Wir wünschen Ihnen noch einen schönen Tag!