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Experten-Antwort

Selbständiger Fahrlehrer - RV Pflicht?

von Wohlgemuth18.12.2024 | 15:56
469 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, 1. fällt ein hauptberuflich tätiger Fahrlehrer unter die Regelung des § 2 (1) Nr. 1 SGB VI ? 2. Wenn der Fahrlehrer 2 Minijobbler (jeweils unter 538 EUR) beschäftigt, wäre dies wie ein versicherungspflichtige Arbeitnehmer zu werten? 3. Ein Arbeitnehmer mit z. B. 600 EUR brutto wäre ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer und würde somit die RV-Pflicht aushebeln? Vielen Dank.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.12.2024 | 17:21

Guten Tag,

zu Ihren einzelnen Fragen:

1. Selbständig tätige Fahrlehrer fallen unter die Regelung des § 2 (1) S.1 Nr.1 SGB VI.

2. Werden in Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Fahrlehrer mehrere Personen im Minijob beschäftigt, kommt es darauf an, ob das jeweilige monatliche Bruttoarbeitsentgelt dieser Personen zusammengerechnet die monatliche Grenze von 538 EUR (bis 31.12.2024) bzw. 556 EUR (ab 01.01.2025) übersteigt. Bei Übersteigen ist dies wie ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu sehen.

3. Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von über 538 EUR (bis 31.12.2024) bzw. 556 EUR (ab 01.01.2025) führt dazu, dass währenddessen die selbständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht versicherungspflichtig ist. Das bedeutet: sobald kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (mehr) vorhanden sein sollte, tritt Versicherungspflicht ein.

Wichtig: Selbständig Tätige sind verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Dies kann online mittels Fragebogen V0020 erfolgen: https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?conversationId=37607

Sofern keine Versicherungspflicht vorliegen sollte, besteht dennoch die Möglichkeit der Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu ist eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger empfehlenswert: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

Wir wünschen Ihnen noch einen schönen Tag!

3 Antworten

Klarer Fallam 18.12.2024 | 16:00
Es wäre kein Fehler, wenn auch Fahrlehrer etwas für ihre Altersvorsorge tun würden, um nicht später den Steuerzahlern auf der Tasche zu liegen. Und da ist die DRV sicher nicht das Schlechteste, jedenfalls immer besser als extrem teuere Rürup- und sonstige private Rentenversicherungen (aka Finanzheuschrecken).
Königam 18.12.2024 | 16:13
Gerade Selbständige sollten einen individuellen Beratungstermin beim zuständigen Rententräger vereinbaren und sich nicht auf Antworten in einem anonymen Forum verlassen. Eine selbständige Tätigkeit als Fahrlehrer ist innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahmen der Tätigkeit der Rentenversicherung zu melden. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitne… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/…
Wohlgemutham 19.12.2024 | 08:29
Vielen Dank an das Expertenteam für die schnelle Beantwortung.
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