Hallo Bernhardt,
die Befreiungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich aus den §§ 6 und 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Sie können dort gern selbst nachlesen, dass die von Ihnen genannte Befreiungsmöglichkeit dort nicht existiert.
Wir möchten Sie nochmals auf den Besuch einer Beratungsstelle hinweisen. Da können sie all Ihre Fragen klären!