In der Tat ist es so, dass gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sich erst von der Versicherungspflicht befreien lassen können, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Ist dies nicht der Fall, dann besteht Beitragspflicht. Als Beitrag kann bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Junghandwerkerbeitrag (halber Regelbeitrag) von derzeit 254,22 Euro gezahlt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Regelbeitrag von 508,45 Euro zu zahlen. Der jeweilige Beitrag entspricht dann einem Einkommen, von jährlich 15330,- Euro beim halben Regelbeitrag, oder 30660,- Euro beim Regelbeitrag. Wird z.B. durch einen Steuerbescheid ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen, dann verringert sich der zu zahlende monatliche Beitrag. Bei Zahlung eines sogenannten einkommensgerechten Beitrages, kann sich der monatliche Beitrag auf bis zu 79,60 Euro verringern. Allerdings muss die Wahl, dass eine einkommensgerechte Zahlung erfolgen soll, diese dem Rentenversicherungsträger vorher mitgeteilt werden. Sie sollten sich daher unbedingt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und ggfs. darauf hinweisen, dass Sie einkommensgerechte Beiträge entrichten möchten. Sollte Ihr monatliches Einkommen (steuerlicher Gewinn) allerdings höher ausfallen, als die oben angegebenen Grenzen, dann wäre u.U. auch ein höherer Beitrag zu leisten. Der Beitrag entspricht hierbei zur Zeit 19,9 Prozent (allgemeiner Beitragsatz zur gesetzlichen Rentenversicherung) des steuerlichen Gewinns.