W*lfgang hat Recht, es kann passieren, dass Ihre Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner infolge der selbständigen Tätigkeit endet.
Die selbständige Tätigkeit gilt als hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung sowie vom zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Die Anzeige oder Genehmigung eines Gewerbes können dabei ebenso Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit sein, wie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb. Dem zeitlichen Umgang nach, ist eine selbständige Tätigkeit als hauptberuflich anzusehen, wenn sie (einschließlich mtl. Vor- und Nacharbeiten) mindestens 18 Wochenstunden umfasst. Jedoch kann auch bei einem geringeren Zeitaufwand eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden, und zwar immer dann, wenn die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellen. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
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