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Experten-Antwort

Selbstständig mit weniger als 400 Euro Gewinn: Meldepflicht?

von Geringfügig09.10.2011 | 22:10
5357 Ansichten
4 Antworten
Guten Abend, ich bin Freiberufler mit einem Gewinn von unter 400 Euro im Monat. Aus familiären Gründen ist auch keine Änderung in Sicht. Nun habe ich gelesen, man muss sich spätestens nach 3 Monaten der Selbstständigkeit bei der DRV melden. Ich habe das nie gemacht, weil ich immer unter 400 Euro Gewinn war, also nicht rentenversicheurungspflichtig. Was die Steuererklärung auch belegen kann. Hätte ich mich trotzdem melden müssen? Wenn ich es nun nachhole, drohen Ordnungsgelder? MFG Geringfügig

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 10.10.2011 | 07:57

Den Ausführungen von "-_-" können wir uns anschließen. Nicht jeder Selbständige unterliegt automatisch der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung, sondern nur diejenigen, die unter den Personenkreis nach § 2 SGB 6 fallen.

Fallen Sie jedoch unter den Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen, sind Sie auch verpfllichtet, sich innerhalb drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu melden, unabhängig vom voraussichtlichen Gewinn. Vielmehr prüft der Rentenversicherungsträger, ob evtl. Versicherungsfreiheit aufgrund Geringfügigkeit vorliegt.

Experten-Antwortam 11.10.2011 | 14:57

Nach § 320 SGB 6 handelt ordnungswidrig, wenn vorsätzlich oder leichtfertig entsprechende Meldungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Dies liegt jedoch stets im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, wobei hier alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden müssten.

2 Antworten

-_-am 09.10.2011 | 23:13
Geringfügig schrieb

Ja, ich falle unter die Versicherungspflichtigen. Gemeldet hatte ich mich wegen des Gewinns unter 400 Euro nicht. Werde ich wohl nachholen müssen.

Daher nochmals die Frage: drohen irgendwelche Forderungen, wenn ich belegen kann, dass der Gewinn immer unter 400 Euro im Schnitt lag?

Prüfen Sie erst einmal, ob Sie überhaupt zu dem von der Meldepflicht betroffenen Personenkreis gehören. § 190a SGB 6 erfasst folgende Selbständige, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind: – nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB 6 Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Ski-, Tennis-, Golf-, Reit-, Schwimm-, Fahrlehrer, ferner Lehrbeauftragte/Dozenten an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen, sofern sie nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen), – nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB 6 Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (z. B. selbständige Krankenschwestern, Krankenpfleger, überwiegend auf ärztlicher Anordnung tätige Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Masseure, Ergotherapeuten/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten), – nach § 2 S. 1 Nr. 3 SGB 6 Hebammen und Entbindungspfleger und – nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 Selbständige mit einem Auftraggeber (vormals als sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige beschrieben), die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Der so definierte Personenkreis der Selbständigen zeichnet sich danach nicht durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern vielmehr durch die o. g. typischen Tätigkeitsmerkmale aus.
Geringfügigam 11.10.2011 | 13:41
Ja, ich falle unter die Versicherungspflichtigen. Gemeldet hatte ich mich wegen des Gewinns unter 400 Euro nicht. Werde ich wohl nachholen müssen. Daher nochmals die Frage: drohen irgendwelche Forderungen, wenn ich belegen kann, dass der Gewinn immer unter 400 Euro im Schnitt lag?
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