Den Ausführungen von "-_-" können wir uns anschließen. Nicht jeder Selbständige unterliegt automatisch der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung, sondern nur diejenigen, die unter den Personenkreis nach § 2 SGB 6 fallen.
Fallen Sie jedoch unter den Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen, sind Sie auch verpfllichtet, sich innerhalb drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu melden, unabhängig vom voraussichtlichen Gewinn. Vielmehr prüft der Rentenversicherungsträger, ob evtl. Versicherungsfreiheit aufgrund Geringfügigkeit vorliegt.
Nach § 320 SGB 6 handelt ordnungswidrig, wenn vorsätzlich oder leichtfertig entsprechende Meldungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Dies liegt jedoch stets im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, wobei hier alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden müssten.
Ja, ich falle unter die Versicherungspflichtigen. Gemeldet hatte ich mich wegen des Gewinns unter 400 Euro nicht. Werde ich wohl nachholen müssen.
Daher nochmals die Frage: drohen irgendwelche Forderungen, wenn ich belegen kann, dass der Gewinn immer unter 400 Euro im Schnitt lag?
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