Selbständig Tätige Lehrer oder Dozenten sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – SGB VI – grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und müssen Pflichtbeiträge zahlen. Diese Rentenversicherungspflicht tritt ein, sobald Einkünfte über 450 EUR monatlich erzielt werden. Die Rentenversicherungspflicht tritt nicht ein, wenn der selbständige Lehrer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Aus Ihren Angaben geht leider nicht hervor, wie hoch Ihr Gewinn in Ihrer selbständigen Tätigkeit war. Auch haben Sie nicht angegeben, ob Sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt haben.
Wenn Sie einen Gewinn von über 450 EUR monatlich erzielt haben und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt haben, so sind Sie grundsätzlich ab Beginn der selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Rentenversicherungsträger noch die Pflichtbeiträge von Ihnen fordert. Dies betrifft sowohl die bereits beendete Tätigkeit für Ihren früheren Auftraggeber, als auch die Pflichtbeiträge für Ihre jetzt aktuell ausgeübte selbständige Tätigkeit beim neuen Auftraggeber.
Ohne den konkreten Fall zu kennen, ist es nicht möglich zu erklären, warum der Rentenversicherungsträger (nach Ihren Angaben) das Verfahren bezüglich Ihrer selbständigen Tätigkeit für Ihren alten Auftraggeber abgeschlossen hat, ohne die Pflichtbeiträge von Ihnen zu fordern.
Ich rate Ihnen daher, sich mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung zu setzen, damit der konkrete Fall mit Ihnen besprochen werden kann und Sie auch eine verbindliche Entscheidung erhalten.