Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
Grundlage für die einkommensgerechte Beitragsberechnung ist der letzte für die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit erlassene Einkommensteuerbescheid. Da seit dem 01.04.2003 bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenzen allein auf die monatliche Einkommenshöhe abzustellen ist, kann es seitdem öfter zu einem Wechsel zwischen Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit und Versicherungspflicht und umgekehrt bei selbständig Tätigen kommen. Bei Wiederbeginn der Versicherungspflicht muss entschieden werden, welches Arbeitseinkommen bzw. welcher Einkommensteuerbescheid in diesen Fällen für die Berechnung der Pflichtbeiträge zu Grunde zu legen ist.
Weil die versicherungsrechtliche Beurteilung stets vorausschauend erfolgt, ist für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, das vom Selbständigen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung zu erwartende regelmäßige Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen.