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Experten-Antwort

Selbstständigkeit geringfügig

von FloriaN30.08.2014 | 14:14
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich bin selbstständig tätig und wurde geringfügig eingestuft. Nun frage ich mich, ab wann es denn nicht mehr geringfügig ist? Bei der Website der Deutschen Rentenversicherung heißt es: "Eine geringfügige selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit in der Zeit bis 31.12.2012 regelmäßig 400 EUR im Monat bzw. ab dem 1.1.2013 regelmäßig 450 EUR im Monat nicht übersteigt." Jetzt stelle ich mir die konkrete Frage, was bedeutet regelmäßig in diesem Sinne? Das Jahr hat 12 Monate, ist es regelmäßig wenn ich davon 3 Monate diese Grenze überschreite? Oder wird der Jahresgewinn durch 12 geteilt? Oder wie geht die Rentenversicherung hier genau vor? Ab wann liegt eine Regelmäßigkeit vor? MfG FloriaN

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

Grundlage für die einkommensgerechte Beitragsberechnung ist der letzte für die versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit erlassene Einkommensteuerbescheid. Da seit dem 01.04.2003 bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenzen allein auf die monatliche Einkommenshöhe abzustellen ist, kann es seitdem öfter zu einem Wechsel zwischen Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit und Versicherungspflicht und umgekehrt bei selbständig Tätigen kommen. Bei Wiederbeginn der Versicherungspflicht muss entschieden werden, welches Arbeitseinkommen bzw. welcher Einkommensteuerbescheid in diesen Fällen für die Berechnung der Pflichtbeiträge zu Grunde zu legen ist.

Weil die versicherungsrechtliche Beurteilung stets vorausschauend erfolgt, ist für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, das vom Selbständigen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung zu erwartende regelmäßige Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen.

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7 Antworten

Sozialröchler?am 30.08.2014 | 20:52
FloriaNam 30.08.2014 | 21:03
Hallo Sozialröchler, vielen Dank für deine schnelle Antwort. Wenn ich jetzt am Jahresende feststelle, dass ich über die 450€ Grenze gekommen bin (es geht nach meiner derzeitigen Planung um vielleicht 10€ drüber bzw. drunter), muss ich dann für das gesamte Kalenderjahr rückwirkend bezahlen? Oder nur für das kommende Jahr? Nochmals vielen Dank. MfG FloriaN
W*lfgangam 30.08.2014 | 21:54
Hallo FloriaN, wenn der steuerrechtliche Gewinn/Bescheid Finanzamt auch nur 1 Cent über den zulässigen 5400 EUR Jahreseinkommen liegt, gilt das für das ganze/laufende Jahr - mit all seinen Konsequenzen. Die monatliche Grenze/450 EUR ist bei Jahresbetrachtung unbedeutend. Alternativ können/müssten Sie einen monatlichen Einkommens-/Ausgabenachweis führen, wenn die selbständige versicherungspflichtige Tätigkeit grundsätzlich saisonal bedingt ist, sonst gilt auch hier der Jahreseinkommenssteuerbeleg - die Beitragspflicht besteht mit dem Zeitpunkt des Entstehens (im Folgejahr könnten Sie ja schon - krass formuliert - wieder beim Jobcenter am Beten sein ;-)). Gruß w.
FloriaNam 01.09.2014 | 15:20
Versteh ich das nun richtig, dass wenn ich z. B. 2 von 12 Monate über den 450€ bin, ich diese 2 Monate Rentenversicherungsbeitrag entrichten muss? Also sind die vorherigen Beiträge falsch? MfG FloriaN
W*lfgangam 01.09.2014 | 20:07
Hallo Florian, wenn sie neben der zulässigen Grenze von 450 EUR Gewinn als _selbständig Tätiger_ - und wir reden hier punktgenau von erzieltem Gewinn von 450 EUR in allen 10 Monaten - noch 2 Monate mit Mehr-Gewinn oben drauf packen, ist rückschauend betrachtet das ganze Jahr zu viel gewesen, Beitragsnachforderung für alle 12 Monate. Sie müssen neben der jährlichen Betrachtungsweise/Einkommenssteuerbescheid das Verfahren mit monatlich nachgewiesenen Einkommen trennen - nur bei Letzterem ist Monat für Monate neu die Hinzuverdienstgrenze zu prüfen und ein 2-maliges Überschreiten möglich ist. Der Vorteil des Jahreseinkommensnachweise ist doch, dass Sie sich in vielen Monate relative 'Nulleinkünfte' leisten können und in mehr als nur 2 Monaten die 450-EUR-Grenze deutliche überschreiten dürfen, solange das Jahreseinkommen nicht über 5400 steuerrechtlicher ausgewiesener Gewinn liegt (Beispiel: 6 Monate nur à 100 EUR eingefahren, und die anderen 6 Monate sind 800 EUR möglich = Jahressumme 5400 EUR). Gruß w.
FloriaNam 02.09.2014 | 06:43
Hallo W*lfgang, nochmals vielen Dank. Hab das schon so verstanden, wie Sie das gepostet haben. Allerdings sieht die Antwort vom Experten ja anders aus (oder liest sich nur anders?). Deshalb meine erneute Nachfrage. MfG FloriaN
-am 02.09.2014 | 10:11
Wenn die selbständige Tätigkeit während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt wurde, wird als monatlicher Verdienst das Arbeitseinkommen dieses Kalenderjahres geteilt durch 12 zu Grunde gelegt. Wenn das Arbeitseinkommen nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt wird, ist das Arbeitseinkommen durch die entsprechende Zahl der Kalendermonate zu teilen. Dagegen ist für die Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit stets auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. Es ist regelmäßig eine vorausschauende gewissenhafte Prognose über die Höhe des Arbeitseinkommens zu erstellen.
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