Hallo Herr Baum,
geregelt ist die Beitragshöhe für antragspflichtversicherte Selbständige in § 165 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Konkret besteht für Sie bis 31.12.2024 die Möglichkeit auch nur den halben Regelbeitrag zu zahlen (für 3 Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit). Ansonsten den Regelbeitrag, oder einen einkommensgerechten Beitrag.
Selbständig Tätige, die den Regelbeitrag zahlen, brauchen keinen Einkommensnachweis vorzulegen. Ein Wechsel zum einkommensgerechten Beitrag ist für die Zukunft möglich. Dies ist bei gleichzeitiger Einreichung des Einkommensnachweises mit dem Antrag der Folgemonat, ansonsten der Folgemonat der Einreichung des Einkommensnachweises.
Wenn bereits ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt wird, kann auf Antrag ebenfalls für die Zukunft die Zahlung des Regelbeitrages wieder erfolgen. Das gilt unabhängig davon, ob das bereits nachgewiesene tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen die Bezugsgröße über- oder unterschreitet.
Daraus ergibt sich grundsätzlich die Möglichkeit für einen mehr als einmaligen Wechsel im Jahr.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung