Hallo Dagmar F;
bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besteht in der Regel keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Abweichend davon sind nach § 2 SGB VI jedoch per Gesetz folgende selbständig Tätigen von vorn herein versicherungspflichtig:
"...1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ..."
Für die Feststellung der Versicherungspflicht steht zum einen das Formular V0020 zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG vom 28.06.2022 - B 12 R3/20 R) haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jedoch die Beurteilungsmaßstäbe zum Erwerbsstatus von Lehrern, Dozenten und Lehrbeauftragen neu gefasst, woraus sich insbesondere die Frage stellt, ob ggf. ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn Sie z.B. ganz oder teilweise in Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten, Fachschulen, VHS usw.) tätig sind und dort Ihre Arbeitsleistung in Form von Vorträgen erbringen.
Um in Ihrem Fall die Frage nach dem Vorliegen der Rentenversicherungspflicht eindeutig klären zu können, sollten Sie daher zunächst vor einem Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund/Clearingstelle durchführen lassen, in welchem die Gesamtumstände Ihrer Tätigkeit genau betrachtet werden und entschieden wird, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Hier finden Sie die entsprechenden Anträge zur Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html
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