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Experten-Antwort

Selbstständig seit 10 Jahren als Dozent/Referent. Rentenversicherungspflicht??

von Dagmar F01.07.2024 | 08:36
583 Ansichten
3 Antworten
Ich habe selbstständig Programme entwickelt, dazu Bücher geschrieben und bilde damit Menschen aus, bzw referiere also zu den Themen: Enstpannungstechniken, Traumabewältigung, Stressmanagement, Ernährung. Ich nütze Techniken aus der traditionellen chinesischen Medizin (TCM), Meditationstechniken, Chinesische (yogaähnliche) Haltungen und Dehnübungen, Klangheilung, Mentalreisen, Aromatherapien, Humanernergetik, geistiges Heilen uvm Ich habe meine Altersvorsorge selbst geregelt in Form von Lebensversicherungen, Sparbüchern, Immobiliendarlehen etc Vor meiner Selbstständigkeit habe ich 20 Jahre als Angestellte gearbeitet. Zudem habe ich seit meiner Selbständigkeit immer wieder UGs besessen, die zwar zT Angestellte hatten, aber selten gewinnbringend waren. Bin ich nun rentenverischerungspflichtig für die Zeit meiner Selbständigkeit? Was muss ich beachten, falls ich geprüft würde?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.07.2024 | 12:02

Hallo Dagmar F;

 

bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besteht in der Regel keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung.  Abweichend davon sind nach § 2 SGB VI jedoch per Gesetz folgende selbständig Tätigen von vorn herein versicherungspflichtig:

"...1.    Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ..."

 

Für die Feststellung der Versicherungspflicht steht zum einen das Formular V0020 zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG vom 28.06.2022 - B 12 R3/20 R) haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jedoch die Beurteilungsmaßstäbe zum Erwerbsstatus von Lehrern, Dozenten und Lehrbeauftragen neu gefasst, woraus sich insbesondere die Frage stellt, ob ggf. ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn Sie z.B. ganz oder teilweise in Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten, Fachschulen, VHS usw.) tätig sind und dort Ihre Arbeitsleistung in Form von Vorträgen erbringen.
Um in Ihrem Fall die Frage nach dem Vorliegen der Rentenversicherungspflicht eindeutig klären zu können, sollten Sie daher zunächst vor einem Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI oder § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund/Clearingstelle durchführen lassen, in welchem die Gesamtumstände Ihrer Tätigkeit genau betrachtet werden und entschieden wird, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Hier finden Sie die entsprechenden Anträge zur Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html 

 

2 Antworten

Königam 01.07.2024 | 09:21
Reichen Sie bei Ihrem zuständigen Rententräger den ausgefüllten Vordruck V0020 ein und warten Sie den darauf folgenden rechtsverbindlichen Bescheid ab. Hier im Forum können Sie nur nicht zielführende Annahmen und Prognosen erhalten, auf die Sie sich bei einer Prüfung Ihrer Selbständigkeit nicht berufen können.
Batrixam 02.07.2024 | 05:21
ergänzender Hinweis: Jede Person, die eine Selbständigkeit / freiberufliche Tätigkeit ausübt, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen könnte, ist verpflichtet, mittel dem Vordruck V0020 oder V0023 eine entsprechende Klärung herbeizuführen!
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