Guten Tag Pearl,
kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind u.a. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (zum Beispiel selbständige Tennislehrer, Schwimmlehrer Fahrlehrer, Dozenten, Tagesmütter und Heimerzieher). Der Lehrbegriff ist weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten - grundsätzlich werden auch Nachhilfelehrer hiervon erfasst. Versicherungspflicht tritt allerdings nur dann ein, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Versicherungspflicht wird ab Beginn der selbständigen Tätigkeit geprüft, doch nur die noch nicht verjährten Beiträge werden von Ihnen eingefordert.
Beitragsansprüche verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Lediglich vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis seiner Zahlungspflicht bewusst und gewollt die Beitragsentrichtung unterlässt. Es handelt sich also um die Ausnahme.
Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger und lassen die Versicherungspflicht in Ihrer selbständigen Tätigkeit prüfen. Hierfür steht Ihnen der V0020 auch online zur Verfügung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0020.html