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Experten-Antwort

Selbstständige wusste nicht über Versicherungspflicht Bescheid

von Pearl01.09.2025 | 03:43
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7 Antworten

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Hallo, ich bin seit ca 10 Jahren selbstständig (gebe Nachhilfe) aber wusste es nicht, dass ich rentenversicherungspflichtig bin - denn ich hatte mich selber nicht als Lehrerin eingestuft, da ich nie eine derartige Ausbildung gemacht hatte. Dieses Jahr und die 2 Jahre davor habe ich aufgrund von gesundheitl Problemen weniger als 300 Euro pro Monat verdient (lebe hauptsächlich von Ersparnissen) und ab Januar 26 muss ich die Selbstständigkeit wahrscheinlich aufgeben. Vor 4 Jahren habe ich noch 675 Euro pro Monat verdienen können. Da ich es wirklich nicht wusste, dass ich rentenversicherungspflichtig bin - habe ich eine Chance, dass nur die letzten 4 Jahre berücksichtigt werden für Nachzahlungen? Vielen Dank für jeglichen Rat.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Pearl,

 

kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind u.a. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (zum Beispiel selbständige Tennislehrer, Schwimmlehrer Fahrlehrer, Dozenten, Tagesmütter und Heimerzieher). Der Lehrbegriff ist weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten - grundsätzlich werden auch Nachhilfelehrer hiervon erfasst. Versicherungspflicht tritt allerdings nur dann ein, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Versicherungspflicht wird ab Beginn der selbständigen Tätigkeit geprüft, doch nur die noch nicht verjährten Beiträge werden von Ihnen eingefordert.

 

Beitragsansprüche verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Lediglich vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis seiner Zahlungspflicht bewusst und gewollt die Beitragsentrichtung unterlässt. Es handelt sich also um die Ausnahme.

 

Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger und lassen die Versicherungspflicht in Ihrer selbständigen Tätigkeit prüfen. Hierfür steht Ihnen der V0020 auch online zur Verfügung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0020.html

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6 Antworten

Feliam 01.09.2025 | 05:08
Wenn Sie als Lehrende im weitesten Sinne selbständig tätig sind und Einkünfte über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze verdienen, sind Sie versicherungspflichtig. Dies hätten Sie der Rentenversicherung auch mitteilen müssen bzw. sollten Sie so schnell wie möglich nachholen. Die Prüfung der Versicherungspflicht erfolgt ab Beginn der Selbständigkeit, Beiträge (auf Antrag und mit Nachweis (Steuerbescheid) einkommensgerecht) werden maximal für die letzten 4 Kalenderjahre nachgefordert.
Schadeam 01.09.2025 | 08:07
Wenn Sie das ohnehin dieses Jahr aufgeben und in den letzten beiden Jahre nur etwa 300€ erzielt haben, würde ich an Ihrer Stelle einfach „die Füße still halten“ und hoffen nicht erwischt zu werden. PS waren die früheren 675€ das was reinkam oder der Gewinn nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben? Haben Sie da Fahrtkosten, Telefon, Arbeitsmittel o.ä. Ermittelt? Eventuell waren Sie ja immer geringfügig selbständig und sorgen sich ganz umsonst - wer weiß?
Königam 01.09.2025 | 11:13
@Feli scheint einen schlechten Tag erwischt zu haben, was man auch an einem anderen heutigen Beitrag von ihr erkennen kann.
Feliam 01.09.2025 | 11:50
Es muss natürlich "Geringfügigkeitsgrenze" heißen, was sich auch aus den anderen Beiträgen ergibt. Da hier jeder unter jedem Namen schreiben darf, beachten Sie bitte die Diktion und den Inhalt eines Beitrags und Sie wissen, dass dieser nicht von mir ist.
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