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Experten-Antwort

Selbstständigkeit verspätet melden und Entscheidung zu Beiträgen

von Karle08.12.2025 | 12:27
370 Ansichten
18 Antworten
Hallo. Ich konnte die Frist zur Meldung der selbstständigen Tätigkeit bei der DRV nicht einhalten. Hintergrund ist folgender: Ich wollte mich im Februar selbstständig machen. Allerdings hat es leider trotz frühzeitiger Beantragung des Gewerbescheins bei der Gemeinde bis Oktober gedauert bis ich Gewerbeschein und Steuernummer hatte (Grund: völlig überforderte Gemeinde, die über ein halbes Jahr braucht um Gewerbescheine auszustellen, beim Finanzamt nicht viel besser). Telefonisch hat man mir gesagt, man würde mir den Gewerbeschein dann rückwirkend ausstellen und ich könne die Selbstständigkeit auch schon ab Februar beginnen, ich kann eben die Rechnungen erst dann stellen wenn mir die Steuernummer vorliegt. So bin ich vorgegangen: ich war also seit Februar selbstständig tätig und habe die Rechnungen dann nachträglich ab Oktober nach Vorliegen meiner Steuernummer gestellt. Der Gewerbeschein wurde tatsächlich rückwirkend zum Februar ausgestellt. Ich habe den Gewerbeschein allerdings erst Anfang September erhalten. Bei der Rentenversicherung konnte ich die selbstständige Tätigkeit nicht rechtzeitig ab Februar melden (3-Monatsfrist), da hier zur Meldung nach telefonischer Auskunft der DRV zwingend die Vorlage des Gewerbescheins nötig ist. Wie gehe ich nun vor um Busgelder usw. wegen verspäteter Meldung zu vermeiden? Eine zweite Frage: Ich habe gelesen ich kann bis 5 Jahre nach Beginn der Selbstständigkeit entscheiden, ob ich mich pflichtversichern lasse bei der DRV. Heißt das, wenn ich jetzt keine Beiträge für 2025 zahle, dass ich auch 2027 noch entscheiden kann mich pflichtzuversichern und dann in 2027 die Beiträge für 2025 zahle? Oder muss ich die Beiträge für 2025 zwingend bis Anfang 2026 (wie bei den freiwilligen Beiträgen) zahlen um keine Frist zu verpassen? Ich möchte gerne auf jeden Fall für Januar 2025 (da war ich nicht erwerbstätig) freiwillige Beiträge zur DRV nachzahlen. Kann ich das nun bis März 2026 nur für den 1 Monat tun (den Januar 2025) und für die restliche Zeit 2025 (wegen Selbstständigkeit) später entscheiden, ob ich Beiträge zahle (innerhalb der 5-Jahresfrist)?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.12.2025 | 15:12

Guten Tag Karle,

 

wir können Ihnen nur grundsätzliche Informationen über die allgemeine Rechtslage geben.
Wie Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger in Ihrem Einzelfall final entscheiden wird, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

 

Gesetzt den Fall, Sie sind als selbständig tätige Person tatsächlich nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig, dann können Sie sich auf Antrag pflichtversichern. Hierfür ist der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen.

Die von Ihnen und anderen Usern bereits angesprochene Dreimonatsfrist bedeutet, dass wenn der Antrag auf Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der DRV eingeht, die Versicherungspflicht mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beginnt. Wenn der Antrag später als drei Monate nach Aufnahme eingeht, beginnt die Versicherungspflicht an dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt (die Pflichtversicherung ist also nur noch für die Zukunft möglich).

Dies würde bedeuten, dass Sie bei Antragstellung im Jahr 2027 erst ab Folgetag des Antragseingangs Pflichtbeiträge zahlen können, eine rückwirkende Pflichtbeitragszahlung für vorherige Monate, bzw. Jahre, ist dann nicht mehr möglich.

 

Für Monate, in denen keine Pflichtversicherung vorliegt und Sie die sonstigen Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung erfüllen, können Sie freiwillige Beiträge leisten. Diese sind jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres zu zahlen.

 

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

17 Antworten

Guter Rat!am 08.12.2025 | 12:34
Mir ist diese Fragestellung in einem anonymen Forum völlig unverständlich. Auch für Sie gilt nichts anderes wie für andere Fragesteller zur Selbständigkeit. Lassen Sie sich aufgrund der Komplexität dieses Themas individuell, unter Berücksichtigung Ihrer speziellen Fragestellung und mit Zugriff auf Ihr Versicherungskonto beraten. Genau für so etwas gibt es doch Beratungstermine!
Schadeam 08.12.2025 | 12:38
Freiwillige Beiträge für alle Monate des Jahres 2025 müssen bis 31.03.26 zumindest beantragt sein. Eine ganz andere Frage ist ob Sie als Selbständiger versicherungspflichtig sind oder nicht. Welche Art der Selbständigkeit liegt vor? Was tun Sie? Wenn Sie als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig sind, können Sie entweder freiwillig zahlen oder nichts tun und auch innerhalb dieser 5 Jahre beantragen pflichtig sein zu wollen. Sinnvoll so oder so ein Beratungsgespräch.
Karleam 08.12.2025 | 12:53
Guter Rat! schrieb

Mir ist diese Fragestellung in einem anonymen Forum völlig unverständlich. Auch für Sie gilt nichts anderes wie für andere Fragesteller zur Selbständigkeit. Lassen Sie sich aufgrund der Komplexität dieses Themas individuell, unter Berücksichtigung Ihrer speziellen Fragestellung und mit Zugriff auf Ihr Versicherungskonto beraten. Genau für so etwas gibt es doch Beratungstermine!

Anhand meiner Fragestellung sehen Sie ja was ich für "gute Erfahrung" mit Beratungen und Bearbeitungszeiten bei Behörden gemacht habe. Wenn ich 8 Monate auf Gewerbeschein/Steuernummer warten muss und mich dann auch noch persönlich bei der DRV beraten lassen soll (wahrscheinlich wieder Monate warten auf den Beratungstermin), um erst dann wirklich mit der Selbstständigkeit zu starten, dann kann ich meinen Betrieb gleich wieder zumachen bevor ich überhaupt angefangen habe (Geschäftsmodell ist bis dahin längst überholt). Manchmal frage ich mich in welcher Welt manche Leute leben. Ich habe hier eine Frage gestellt und würde mich auf sinnvolle Antworten freuen. Auf Kommentare, die mit einem Satz wie "Mir ist diese Fragestellung in einem anonymen Forum völlig unverständlich." anfangen und mir kein bisschen weiterhelfen, kann ich gut und gerne verzichten. Nochmal: Es geht zumindest im ersten Teil meines Beitrags lediglich um die ganz allgemeine Frage wie man mit der Meldung vorgehen soll, wenn man sie aus unverschuldeten Gründen (überforderte und faule Mitarbeiter der Gemeinde, die den Gewerbeschein nicht rechtzeitig ausstellen) nicht hat rechtzeitig machen können. Das ist eine ganz allgemeine Frage, die sich unabhängig von meiner individuellen Situation beantworten lassen können sollte.
Nichts als Ausreden!am 08.12.2025 | 12:57
Karle schrieb

Anhand meiner Fragestellung sehen Sie ja was ich für "gute Erfahrung" mit Beratungen und Bearbeitungszeiten bei Behörden gemacht habe. Wenn ich 8 Monate auf Gewerbeschein/Steuernummer warten muss und mich dann auch noch persönlich bei der DRV beraten lassen soll (wahrscheinlich wieder Monate warten auf den Beratungstermin), um erst dann wirklich mit der Selbstständigkeit zu starten, dann kann ich meinen Betrieb gleich wieder zumachen bevor ich überhaupt angefangen habe (Geschäftsmodell ist bis dahin längst überholt). Manchmal frage ich mich in welcher Welt manche Leute leben. Ich habe hier eine Frage gestellt und würde mich auf sinnvolle Antworten freuen. Auf Kommentare, die mit einem Satz wie "Mir ist diese Fragestellung in einem anonymen Forum völlig unverständlich." anfangen und mir kein bisschen weiterhelfen, kann ich gut und gerne verzichten.

Nochmal: Es geht zumindest im ersten Teil meines Beitrags lediglich um die ganz allgemeine Frage wie man mit der Meldung vorgehen soll, wenn man sie aus unverschuldeten Gründen (überforderte und faule Mitarbeiter der Gemeinde, die den Gewerbeschein nicht rechtzeitig ausstellen) nicht hat rechtzeitig machen können. Das ist eine ganz allgemeine Frage, die sich unabhängig von meiner individuellen Situation beantworten lassen können sollte.

Reden Sie sich nur über ihr unsinniges Vorgehen heraus. Letztendlich müssen Sie doch den direkten Kontakt zu Ihrem zuständigen Rententräger suchen. Im Übrigen legen Sie etwas als „unverschuldet“ aus, was die Rentenversicherung noch lange nicht so sehen muss. Das werden Sie erst nach Ihrer Antragstellung erfahren.
Karleam 08.12.2025 | 12:58
Schade schrieb

Freiwillige Beiträge für alle Monate des Jahres 2025 müssen bis 31.03.26 zumindest beantragt sein.

Eine ganz andere Frage ist ob Sie als Selbständiger versicherungspflichtig sind oder nicht.

Welche Art der Selbständigkeit liegt vor? Was tun Sie?

Wenn Sie als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig sind, können Sie entweder freiwillig zahlen oder nichts tun und auch innerhalb dieser 5 Jahre beantragen pflichtig sein zu wollen.

Sinnvoll so oder so ein Beratungsgespräch.

Danke. Zur Ergänzung: Ich bin nicht versicherungspflichtig. Und ja, ich weiß dass ich innerhalb von 5 Jahren den Antrag stellen kann. Aber kann ich dann innerhalb von 5 Jahren auch die Beiträge der vorherigen 5 Jahre nachzahlen, wenn ich mich pflichtversichert habe oder müsste ich dann z.B. auch bis zum 31.3.2026 schon irgendwie tätig werden?
Karleam 08.12.2025 | 12:58
Schade schrieb

Freiwillige Beiträge für alle Monate des Jahres 2025 müssen bis 31.03.26 zumindest beantragt sein.

Eine ganz andere Frage ist ob Sie als Selbständiger versicherungspflichtig sind oder nicht.

Welche Art der Selbständigkeit liegt vor? Was tun Sie?

Wenn Sie als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig sind, können Sie entweder freiwillig zahlen oder nichts tun und auch innerhalb dieser 5 Jahre beantragen pflichtig sein zu wollen.

Sinnvoll so oder so ein Beratungsgespräch.

Danke. Zur Ergänzung: Ich bin nicht versicherungspflichtig. Und ja, ich weiß dass ich innerhalb von 5 Jahren den Antrag stellen kann. Aber kann ich dann innerhalb von 5 Jahren auch die Beiträge der vorherigen 5 Jahre nachzahlen, wenn ich mich pflichtversichert habe oder müsste ich dann z.B. auch bis zum 31.3.2026 schon irgendwie tätig werden?
Karleam 08.12.2025 | 13:21
Nichts als Ausreden! schrieb

Reden Sie sich nur über ihr unsinniges Vorgehen heraus. Letztendlich müssen Sie doch den direkten Kontakt zu Ihrem zuständigen Rententräger suchen. Im Übrigen legen Sie etwas als „unverschuldet“ aus, was die Rentenversicherung noch lange nicht so sehen muss. Das werden Sie erst nach Ihrer Antragstellung erfahren.

Haha, genau das ist ja meine Frage, wie ich den Antrag stellen soll. Also doch nicht so unsinnig mein Vorgehen, merken Sie was? Nach telefonischer Auskunft der DRV soll ich den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit unter Vorlage des Gewerbescheins stellen. Das geht in meinem Fall wie beschrieben nicht. Deshalb meine Frage wie ich nun vorgehen soll. Ganz einfach.
Pegasusam 08.12.2025 | 13:28
Karle schrieb

Haha, genau das ist ja meine Frage, wie ich den Antrag stellen soll. Also doch nicht so unsinnig mein Vorgehen, merken Sie was?

Nach telefonischer Auskunft der DRV soll ich den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit unter Vorlage des Gewerbescheins stellen. Das geht in meinem Fall wie beschrieben nicht. Deshalb meine Frage wie ich nun vorgehen soll. Ganz einfach.

Ganz einfach: Sie vereinbaren einen Termin zur Beratung. Geht auf der Internetseite Ihres Rentenversicherungsträgers unter dem Stichwort "Videoberatung". Den Termin werden Sie in kürzester Zeit haben. Wenn Sie die Versicherungspflicht auf Antrag wollen, gilt diese immer erst ab Antragseingang bei der Rentenversicherung. Sollten Sie diese innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Selbständigkeit beantragt haben (geht auch ohne Gewerbeanmeldung, diese kann man nachreichen), auch ab Beginn der Selbständigkeit.
Schadeam 08.12.2025 | 13:41
Karle schrieb

Danke. Zur Ergänzung: Ich bin nicht versicherungspflichtig. Und ja, ich weiß dass ich innerhalb von 5 Jahren den Antrag stellen kann. Aber kann ich dann innerhalb von 5 Jahren auch die Beiträge der vorherigen 5 Jahre nachzahlen, wenn ich mich pflichtversichert habe oder müsste ich dann z.B. auch bis zum 31.3.2026 schon irgendwie tätig werden?

Im Jahr 2028 oder 29 können Sie nicht für 2025 nachzahlen. Und zum x. Mal: die Frist für freiwillige Beiträge 2025 endet am 31.3.26. Verwechseln Sie das nicht mit einer Versicherungspflicht, die Sie irgendwann vielleicht mal beantragen - das machen Sie dann für die Zukunft. Bei persönlichen Beratungen gehen Rückfragen einfacher. Das wäre m.E schon längst möglich gewesen auch ohne Gewerbeschein und Co
SBam 08.12.2025 | 13:44
Nichts als Ausreden! schrieb

Reden Sie sich nur über ihr unsinniges Vorgehen heraus. Letztendlich müssen Sie doch den direkten Kontakt zu Ihrem zuständigen Rententräger suchen. Im Übrigen legen Sie etwas als „unverschuldet“ aus, was die Rentenversicherung noch lange nicht so sehen muss. Das werden Sie erst nach Ihrer Antragstellung erfahren.

Was man Ihnen „angeblich“ am Telefon gesagt hat, ist irrelevant. Die Meldefrist haben Sie versäumt. Ob das als „unverschuldet“ gilt, wird sicherlich noch genauer geprüft werden. Sie sollten sich da nicht zu sicher sein. Letztendlich hätten Sie die Meldefrist auch ohne Gewerbeschein einhalten und diesen nachreichen können.
Schade am 08.12.2025 | 15:18
Karle schrieb

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Aber Antrag auf Versicherungspflicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit stellen? Jetzt bin ich verwirrt, ich habe gelesen dafür gibt es eine 5-Jahres Frist (und nicht 3 Monate). Ist das was anderes?

Sie merken es doch hoffentlich selbst dass Sie bei dem komplexen Thema hier nicht weiterkommen. Ich bin draus, Sie scheinen immer noch nicht kapiert zu haben dass man sich nach 5 Jahren nicht in die Vergangenheit hinein pflichtversichern lassen kann….
Hannaham 08.12.2025 | 16:55
Karle schrieb

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Aber Antrag auf Versicherungspflicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit stellen? Jetzt bin ich verwirrt, ich habe gelesen dafür gibt es eine 5-Jahres Frist (und nicht 3 Monate). Ist das was anderes?

Die Frist von 3 Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit ist wichtig 1. für versicherungspflichtige Selbständige, was Sie anscheinend nicht sind, und 2. wenn man sich ab Beginn der Selbständigkeit pflichtversichern möchte. Wenn Sie den Antrag auf Pflichtversicherung als Selbstständiger zwischen Februar und April gestellt hätten, hätten Sie rückwirkend ab Februar Pflichtbeiträge einzahlen können. Das macht man, wenn man keine Lücke in den Beitragszahlungen haben möchte. Es ist komplett irrelevant, warum Sie die Antrag zu spät stellen und was Sie meinen, wer daran Schuld hat. Sie hätten auch ohne Gewerbeschein bis Ende April trotzdem den Antrag V0020 ausfüllen und einreichen können, und darauf vermerken können, dass der Gewerbeschein nachgereicht wird, sobald Sie ihn haben. Die 3-Monats-Frist ist nun aber rum, sodass eine Pflichtversicherung rückwirkend ab Beginn der Selbständigkeit im Februar 2025 nicht mehr möglich ist. Wenn Sie den Antrag auf Pflichtversicherung jetzt im Dezember stellen, können Sie ab Dezember 2025 Pflichtbeiträge einzahlen. Wenn Sie den Antrag auf Pflichtversicherung in 2027 stellen, können Sie ab dem Antragsmonat in 2027 Pflichtbeiträge einzahlen. Wenn Sie den Antrag in 2028 stellen, können Sie die Pflichtbeiträge ab Antragsmonat 2028 zahlen. Pflichtbeiträge können Sie nach Ablauf der 3-Moants-Frist grundsätzlich NIE rückwirkend einzahlen, sondern nur ab dem Antragsmonat. Die 5-Jahres-Frist ist die Frist, in der Sie sich grundsätzlich entscheiden müssen, ob Sie versicherungspflichtig sein wollen. Wenn man in den ersten 5 Jahren nach Beginn der Selbständigkeit keinen Antrag auf Pflichtversicherung gestellt hat, dann kommt man für diese Selbständigkeit nicht mehr in die Pflichtversicherung (die wie gesagt erst ab dem Antragsmonat beginnt!!!) rein, sondern kann nur freiwillige Beiträge einzahlen. BITTE lassen Sie sich telefonisch oder per Videoberatung beraten, was Sie für Möglichkeiten haben und was für Sie Sinn ergibt. Es wäre besser, wenn Ihnen jemand in Ruhe erklärt, was die Unterschiede zwischen freiwilliger und Pflichtversicherung sind und was die Vor- und Nachteile von beidem wären, welche Variante für Sie sinnvoller ist und wann sie beginnen sollte, damit es zu keiner Unterbrechung im Versicherungsschutz kommt. Das Forum ist gut geeignet, um klare und einfache Fragen zu beantworten, aber nicht, um Ihnen umfassendes Grundwissen über komplexe Themen wie dieses hier zu vermitteln.
Karleam 09.12.2025 | 12:03
Hannah schrieb

Die Frist von 3 Monaten nach Aufnahme der Selbständigkeit ist wichtig 1. für versicherungspflichtige Selbständige, was Sie anscheinend nicht sind, und 2. wenn man sich ab Beginn der Selbständigkeit pflichtversichern möchte. Wenn Sie den Antrag auf Pflichtversicherung als Selbstständiger zwischen Februar und April gestellt hätten, hätten Sie rückwirkend ab Februar Pflichtbeiträge einzahlen können. Das macht man, wenn man keine Lücke in den Beitragszahlungen haben möchte. Es ist komplett irrelevant, warum Sie die Antrag zu spät stellen und was Sie meinen, wer daran Schuld hat. Sie hätten auch ohne Gewerbeschein bis Ende April trotzdem den Antrag V0020 ausfüllen und einreichen können, und darauf vermerken können, dass der Gewerbeschein nachgereicht wird, sobald Sie ihn haben. Die 3-Monats-Frist ist nun aber rum, sodass eine Pflichtversicherung rückwirkend ab Beginn der Selbständigkeit im Februar 2025 nicht mehr möglich ist.

Wenn Sie den Antrag auf Pflichtversicherung jetzt im Dezember stellen, können Sie ab Dezember 2025 Pflichtbeiträge einzahlen. Wenn Sie den Antrag auf Pflichtversicherung in 2027 stellen, können Sie ab dem Antragsmonat in 2027 Pflichtbeiträge einzahlen. Wenn Sie den Antrag in 2028 stellen, können Sie die Pflichtbeiträge ab Antragsmonat 2028 zahlen. Pflichtbeiträge können Sie nach Ablauf der 3-Moants-Frist grundsätzlich NIE rückwirkend einzahlen, sondern nur ab dem Antragsmonat.

Die 5-Jahres-Frist ist die Frist, in der Sie sich grundsätzlich entscheiden müssen, ob Sie versicherungspflichtig sein wollen. Wenn man in den ersten 5 Jahren nach Beginn der Selbständigkeit keinen Antrag auf Pflichtversicherung gestellt hat, dann kommt man für diese Selbständigkeit nicht mehr in die Pflichtversicherung (die wie gesagt erst ab dem Antragsmonat beginnt!!!) rein, sondern kann nur freiwillige Beiträge einzahlen.

BITTE lassen Sie sich telefonisch oder per Videoberatung beraten, was Sie für Möglichkeiten haben und was für Sie Sinn ergibt. Es wäre besser, wenn Ihnen jemand in Ruhe erklärt, was die Unterschiede zwischen freiwilliger und Pflichtversicherung sind und was die Vor- und Nachteile von beidem wären, welche Variante für Sie sinnvoller ist und wann sie beginnen sollte, damit es zu keiner Unterbrechung im Versicherungsschutz kommt. Das Forum ist gut geeignet, um klare und einfache Fragen zu beantworten, aber nicht, um Ihnen umfassendes Grundwissen über komplexe Themen wie dieses hier zu vermitteln.

Super, vielen lieben Dank für die ausführliche und sehr hilfreiche Antwort. Toll, dass es hier im Forum auch Menschen gibt, die wirklich weiterhelfen wollen und nicht nur den Fragesteller bepöbeln wie manche anderen hier. Danke. :) Jetzt verstehe ich das mit der 5-Jahresfrist. Hatte mir nur nicht vorstellen können, dass es eine Frist, die so funktioniert, tatsächlich geben kann, dehalb habe ich vermutet, dass da was mit rückwirkenden Zahlungsmöglichkeiten dabei sein muss. So ist die 5-Jahres-Frist tatsächlich zu schein seint, ist sie natürlich ziemlich sinnlos: Kann jeder einfach umgehen, indem er seine Selbstständigkeit für einen Tag unterbricht, dann beginnt die Frist von neuem. Aber in Deutschland wundert mich gar nichts mehr ... am besten einfach in einem anderen Land selbstständig machen. :)
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