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SGB VI § 237 idf 1997 bis 2001

von Dieter4111.03.2009 | 17:52
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Rentenexperten und Logiker ich habe da ein Pisa-Problem mit § 237 SGB VI Ist es bzw. war es möglich über § 237 Abs. (1), wenn alle Bedingungen der Sätze 1. bis 5 erfüllt sind, über § 237 Abs. 4, 1. a) oder b), Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach dem RRG 1992 zu beziehen, wenn bis zum 14. Februar 1941 geboren und am 14. Februar 1996 arbeitslos erfüllt waren? Ist obiges auch in der Variante § 237 Abs. (2) oder Abs. (3) möglich. Für die Hilfe vielen Dank Dieter41

6 Antworten

Dieter41am 11.03.2009 | 19:54
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. (2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die 1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, 2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder 3. während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist. Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um 1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, 2. Ersatzzeiten, soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist. (3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19. (4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die 1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist, wie folgt angehoben: (....)
Haraldam 12.03.2009 | 08:29
Hallo Dieter41, ich habe da auch ein Problem. So richtig erkennen kann ich nicht, worauf Sie hinaus wollen. Die zitierten Stichtage betreffen nicht den Anspruch auf diese Rente sondern regeln mögliche Abschläge. Harald
Dieter41am 12.03.2009 | 08:56
Hallo Harald, danke für Ihre Antwort und Nachfrage. § 237 SGB VI besteht aus zwei Blöcken. Block 1 § 237 Abs. (1) behandelt den grundsätzlichen Zugang zur Rente wegen Arbeitslosigkeit. § 237 Abs. (2) stellt ein Alternativzugang zu Abs. (1) dar. § 237 Abs. (3) regelt den Rentenzugang mit Abschlägen bis 18%. Block 2 § 237 Abs. (4) regelt die Vertrauensschutztatbestände nach dem Rentenreformgesetz von 1992 mit keinem oder geringen Abschlag. Meine Frage war: Ist der Zugang zum §237 Abs. (4) auch über § 237 Abs. (2) und Abs. (3) möglich ? MfG Dieter
Haraldam 12.03.2009 | 10:55
Hallo Dieter, Abs. 1 regelt den grundsätzlichen Zugang. Abs. 2 sehe ich nicht als eine Alternative zu Abs. 1. sondern um eine notwendige Ergänzung zu Abs. 1, da hier die Besonderheiten des Arbeitslosenrechtes eingefügt worden sind. So konnten z.B. Arbeitslose über 58 Jahre erklären, dass sie sich nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Damit wären sie nicht mehr "arbeitslos" im Sinne des Absatzes 1 gewesen. Abs. 3 regelt die generelle Anhebung auf ein späteres Lebensalter als das 60 Lebensjahr. Abs. 4 regelt die Ausnahmen von Abs. 3 mit keinem oder einem geringeren Abschlag. Der Rentenzugang (Anspruchsvoraussetzungen) richtet sich ausschließlich nach Abs. 1, ggf. in Verbindung mit Abs. 2. Ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen stellt sich die Frage nach den Absätzen 3 und 4 nicht. Zur Frage konkret: Abs. 4 ist keine Regelung über den Zugang (Anspruch) Gruß Harald
Dieter41am 12.03.2009 | 11:16
Hallo Harald, danke für die RE. Jetzt habe ich Verstanden. Sehr gute Erklärung zu § 237 Abs. (2). Nochmal Danke, Mfg Dieter
Haraldam 12.03.2009 | 11:36
Aber gerne Harald
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