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Experten-Antwort

Sicherung Dispositionsrecht

von Lucie14.02.2019 | 13:21
1136 Ansichten
14 Antworten
Guten Tag, erhoffe mir hier im Forum eine Auskunft. Folgende Konstellation: Werde EM-Rente beantragen müssen. Dispositionsrecht aufgrund Reha von der GRV eingeschränkt. Erlischt diese Einschränkung (der GKV) nach Ende Krankengeldbezug? Wenn ja, beginnt das böse Spiel mit der Arbeitsagentur von Neuem? Kann ich mir das Dispositionsrecht dann (gegenüber DRV und AfA) sichern,indem ich ein entsprechendes Schreiben (an AfA und DRV) schicke? Wie müsste dieses formuliert sein? Info: Antrag Alt I nach Paragraph 145 SGB III gestellt,noch keine Info hierzu von AfA erhalten. Werde im Bezug Alg bestimmt keine Reha beantragen. Oder ist mein Dispositionsrecht durch die Einschränkung der GRV für immer und ewig beschränkt??? Vielen Dank Lucie

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.02.2019 | 14:42

Hallo Lucie,

Ihr durch die Krankenkasse eingeschränktes Dispositionsrecht endet nicht durch den Wegfall des Krankengeldbezugs. Es bleibt auch danach weiterhin für diesen Reha-Antrag bestehen.

13 Antworten

Pegasusam 14.02.2019 | 13:37
Ihr Dispositionsrecht ist durch die Aufforderung der KK solange eingeschränkt, bis ein bindender Bescheid über die Rentenbewilligung oder -ablehnung vorliegt bzw. spielt es keine Rolle mehr, wenn die Rentenversicherung den Reha-Antrag nicht in einen Rentenantrag umdeutet.
Lucieam 15.02.2019 | 10:04
Welch eine vorausschauende Planung der GKV zu ihren Gunsten und zugunsten der DRV - Chapeau. Auf solche Tricks, die Ausgaben zu reduzieren, muss man erst mal kommen, so kann man doch ganz elegant gültige Gesetze ab absurdum führen.
Sprachlosam 15.02.2019 | 10:27
Welchen Gunsten hat die DRV bitteschön davon? Außerdem handelt die Krankenkasse nach gültigen Gesetzen. § 51 SGB V sieht eindeutig vor, dass Krankenkassen Versicherte, bei denen nach ärztlichem Gutachten die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert, zur Antragstellung auffordern können. Gültige Gesetze werden damit nicht ad absurdum geführt, sondern vielmehr befolgt.
Lucieam 15.02.2019 | 11:22
Ups, Schreibfehler im 4. Absatz, Rente nach Rechtslage 2019 natürlich HÖHER. Vielleicht ist das ganze ja auch nur ein Denkfehler von mir, evtl. soll es ja nur einen Hype wegen einer Rentenerhöhung geben und gar keine "echte" Erhöhung ab 2019.... Sonst gäbe es evtl. ja gar nicht diese ominöse Einschränkung des Dispositionsrechts, oder?? Nur so rein mehrfach um die Ecke gedacht? Lucie
Lucieam 15.02.2019 | 11:05
Also jetzt bin ich "sprachlos"... Was die DRV/GRV davon hat??! GELD GESPART! Ganz einfach: OP Brustkrebs in 11/2017, anschl. AHB, Herzinfarkt in 02/2018, Krankengeldbezug läuft aus in 05/2019. Antrag EM-Rente also 2019 (2019 verbesserte Rechtslage -> Zurechnungszeit 65 Jahre,6 Monate, Rechtslage 2018: 62 Jahre, 3 Monate, Rechtslage 2017: 62 Jahre). Dispositionsrecht eingeschränkt -> bei Antrag EM-Rente in 2019 (rein medizinische Gründe) Umdeutung des bewilligten Reha-Antrages aus 2017 -> rückwirkender Rentenbeginn 11/2017. Bedeutung? -> GKV erhält Krankengelderstattung von der DRV (Krankengeld "verschwindet", keine Entgeltpunkte mehr hierfür vorhanden, EM-Rente wird niedriger. DRV zahlt zwar früher, ABER NACH RECHTSLAGE 2017 -> Entgeltpunkte erhöhte Zurechnungszeit 2019 "verschwinden", EM-Rente wird niedriger. Lebenslang. Durch (nicht selbst verschuldete) Krankheiten geschlagen, Rente nach HEUTIGER Rechtslage bei Rentenantrag NACH HEUTIGER Rechtslage ca. € 180,-- niedriger. Jammere ich auf hohem Niveau? Jetzt vielleicht. Bin ich Hellseher? Nein. Werde ich die (mir nach heutiger Rechtslage zustehende höhere) Rente einmal bitter benötigen? Ja. Man muss hier leider echt "um die Ecke" denken. Die GKV beschränkt aber das Dispositionsrecht bei Reha-Antrag quasi "automatisch", und kann das später auch noch tun, und Sie als Kranker können NICHTS dagegen machen. Und wohlgemerkt: die EM-Rente ist kein "Geschenk", sie resultiert ebenso wie die Altersrente, aus den bezahlten Beiträgen. Nur die erhöhte Zurechnungszeit ist ein "Geschenk" der Bundesregierung. Dieses Geschenk aus 2019 betrifft aber erst die Neu-EM-Rentner in 2021. Konnte man mir folgen? mfg Lucie
Bubiam 15.02.2019 | 12:09
An alle, die sich hier zu Unrecht über die Einschränkung des Dispositionsrechts aufregen: Das Risiko der Erwerbsminderung wird durch die Rente wegen Erwerbsminderung abgesichert und nicht durch Krankengeld. Das ist rückblickend betrachtet nicht anders. Es sollte sich also niemand beschweren, dass er durch die Einschränkung des Dispositionsrechts rückwirkend genau die Leistung bekommt, die er von Anfang an hätte bekommen müssen, weil er nun mal erwerbsgemindert und nicht bloß arbeitsunfähig ist.
Gundelaam 15.02.2019 | 12:42
Lucie schrieb

Also jetzt bin ich "sprachlos"...

Was die DRV/GRV davon hat??! GELD GESPART!

Ganz einfach: OP Brustkrebs in 11/2017, anschl. AHB, Herzinfarkt in 02/2018, Krankengeldbezug läuft aus in 05/2019.

Antrag EM-Rente also 2019 (2019 verbesserte Rechtslage -> Zurechnungszeit 65 Jahre,6 Monate, Rechtslage 2018: 62 Jahre, 3 Monate, Rechtslage 2017: 62 Jahre).

Dispositionsrecht eingeschränkt -> bei Antrag EM-Rente in 2019 (rein medizinische Gründe) Umdeutung des bewilligten Reha-Antrages aus 2017 -> rückwirkender Rentenbeginn 11/2017.

Bedeutung? -> GKV erhält Krankengelderstattung von der DRV (Krankengeld "verschwindet", keine Entgeltpunkte mehr hierfür vorhanden, EM-Rente wird niedriger. DRV zahlt zwar früher, ABER NACH RECHTSLAGE 2017 -> Entgeltpunkte erhöhte Zurechnungszeit 2019 "verschwinden", EM-Rente wird niedriger. Lebenslang.

Durch (nicht selbst verschuldete) Krankheiten geschlagen, Rente nach HEUTIGER Rechtslage bei Rentenantrag NACH HEUTIGER Rechtslage ca. € 180,-- niedriger.

Jammere ich auf hohem Niveau? Jetzt vielleicht.

Bin ich Hellseher? Nein.

Werde ich die (mir nach heutiger Rechtslage zustehende höhere) Rente einmal bitter benötigen? Ja.

Man muss hier leider echt "um die Ecke" denken.

Die GKV beschränkt aber das Dispositionsrecht bei Reha-Antrag quasi "automatisch", und kann das später auch noch tun, und Sie als Kranker können NICHTS dagegen machen.

Und wohlgemerkt: die EM-Rente ist kein "Geschenk", sie resultiert ebenso wie die Altersrente, aus den bezahlten Beiträgen. Nur die erhöhte Zurechnungszeit ist ein "Geschenk" der Bundesregierung. Dieses Geschenk aus 2019 betrifft aber erst die Neu-EM-Rentner in 2021.

Konnte man mir folgen?

mfg Lucie

Man erhält eine EMR auf Grund von diversen Erkrankungen oder Einschränkungen. Somit tritt die Erwerbsminderung i.d.R.mit dem Ereilen der Krankheit ein. Selbst ohne Zutun Ihrer Krankenkasse würde die RV den Rentenbeginn auf den Zeitpunkt Ihrer maßgebenden Erkrankung legen, egal ob Sie den Antrag erst in 2019 gestellt haben. Noch steht auch gar nicht fest, ob Sie die EMR überhaupt erhalten. Krankheitsbild er, gut und schōn und sicher nicht ohne. Dennoch wird entschieden werden müssen, ob Sie tatsächlich unter 3 Stunden für ALLE Tätigkeiten des Arbeitsmarktes eingestuft werden. Dazu zählen auch Dinge wie Parkplatzwächter, Pförtner, leichte Bürotätigkeit usw. usf. 3Stunden ganz leichte Arbeit sind nicht viel, aber nur so besteht wirklich Erwerbsminderung. By the way, ich empfinde diese Rente durchaus als Geschenk. Zu lange dafür gekämpft, so weiß man diese zu schätzen. Natürlich wären ein paar Euronen mehr immer besser, aber eine Rente statt keine Rente ist immer noch besser als nichts.
Janetteam 15.02.2019 | 12:31
Lucie, die Sozialversicherung ist kein Selsbtbedienungsladen, bei dem man sich einfach alle Rosinen rauspicken kann.
???am 15.02.2019 | 11:23
Dass Sie durch diese Regelung schlechter dastehen und sich deshalb darüber ärgern, kann ich gut verstehen. Ginge mir auch nicht anders. Nüchtern betrachtet gibt es diese Regelung bzw. diese Vorgehensweise bereits seit Jahrzehnten. Also auch schon zu Zeiten, als Rechtsänderungen stets zu einer niedrigeren Rente führten. Und da wurde auch nicht anders verfahren, damals zur Freude der Betroffenen. Insoweit ist der Vorwurf, jetzt hier gezielt Geld sparen zu wollen, sachlich nicht richtig.
Gabriele2504am 15.02.2019 | 13:01
Ich habe im Juni 2018 ohne Aufforderung der KK eine REHA beantragt. Vom 21.08.2018 bis zum 18.09.18 REHA ohne Krankmeldung vorher. Entlassung arbeitsfähig unter 3 Stunden sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch im gegenwärtigen Beruf. Das restliche Jahr mit Arbeiten und noch einigem Resturlaub weiterhin nicht krankgeschrieben. Am 10. Dezember bei der RV nachgefragt, ob Umwandlung erfolgen wird. Lag bei der RV noch kein Entlassungsbericht vor, Nachfrage bei REHA-Klinik, am 17.12. nochmals bei der RV angefragt, immer noch kein REHA Bericht. Habe dann den Bericht eingescannt und selbst an die RV geschickt. Am 02.01.19 Termin bei der RV zur Beratung, es lag noch immer kein REHA Entlassbericht vor??? Direkt bei der Beratung am 02.01.19 Umdeutung REHA in Rente schriftlich abgelehnt! Jetzt kann mir die KK nicht mehr das Dispositionsrecht nehmen! Krankgeschrieben seit 04.01.2019. Vorige Woche (noch in der Lohnfortzahlung) kam schon Anrruf KK, ob absehbar, dass Krankmeldung noch länger andauert und ob an eine REHA gedacht wird ;-) Ein Schelm, wer böses denkt. Ich warte darauf, dass KK mir eine REHA vorschlägt und mit somit das Dispositionsrecht auch für die REHA 2018 nehmen will. Ich habe vor frühestens im April die Erwerbsminderungsrente zu beantragen, laut Beratung der RV dann die Wahrscheinlichkeit höher, dass die neue Regelung zutrifft.
Gabriele2504am 15.02.2019 | 15:47
Nicht oder - und! Blaue Augen und blond - denen sagt man ja nach, dass die selten dämlich sind ;-) Und du mein lieber Kaiser bist unheimlich nett! Zwar mehr unheimlich als nett - aber immerhin! Ich bin in der tollen Lage, dass ich mir aussuche, von wem ich mich beleidigen lasse! Und mit allen anderen unterhalte ich mich gerne auf sachlicher Basis.
W*lfgangam 15.02.2019 | 18:29
Hallo Lucie, ist gerade vor ein paar Tagen auch in diesem Beitrag/mit weiterführenden Links am Ende, thematisiert worden, da bitte nachlesen: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/hoehe-de… > Oder ist mein Dispositionsrecht durch die Einschränkung der GRV für immer und ewig beschränkt??? Sie könnten das durch eine dauerhafte Wiederaufnahme Ihrer Erwerbstätigkeit widerlegen/KG endet + und mit Ihrer KK bereden - hier geht es zunächst nur um den rückwirkenden Zeitraum zwecks etwaiger Verrechnung EM-Rente ./. KG, was Sie dann zulasten der GKV bezogen hätten und insofern eine 'Rückholung' des KG über die EM-Rente völlig gerechtfertigt ist. Gruß w.
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