Hallo Lucie,
Ihr durch die Krankenkasse eingeschränktes Dispositionsrecht endet nicht durch den Wegfall des Krankengeldbezugs. Es bleibt auch danach weiterhin für diesen Reha-Antrag bestehen.
Also jetzt bin ich "sprachlos"...
Was die DRV/GRV davon hat??! GELD GESPART!
Ganz einfach: OP Brustkrebs in 11/2017, anschl. AHB, Herzinfarkt in 02/2018, Krankengeldbezug läuft aus in 05/2019.
Antrag EM-Rente also 2019 (2019 verbesserte Rechtslage -> Zurechnungszeit 65 Jahre,6 Monate, Rechtslage 2018: 62 Jahre, 3 Monate, Rechtslage 2017: 62 Jahre).
Dispositionsrecht eingeschränkt -> bei Antrag EM-Rente in 2019 (rein medizinische Gründe) Umdeutung des bewilligten Reha-Antrages aus 2017 -> rückwirkender Rentenbeginn 11/2017.
Bedeutung? -> GKV erhält Krankengelderstattung von der DRV (Krankengeld "verschwindet", keine Entgeltpunkte mehr hierfür vorhanden, EM-Rente wird niedriger. DRV zahlt zwar früher, ABER NACH RECHTSLAGE 2017 -> Entgeltpunkte erhöhte Zurechnungszeit 2019 "verschwinden", EM-Rente wird niedriger. Lebenslang.
Durch (nicht selbst verschuldete) Krankheiten geschlagen, Rente nach HEUTIGER Rechtslage bei Rentenantrag NACH HEUTIGER Rechtslage ca. € 180,-- niedriger.
Jammere ich auf hohem Niveau? Jetzt vielleicht.
Bin ich Hellseher? Nein.
Werde ich die (mir nach heutiger Rechtslage zustehende höhere) Rente einmal bitter benötigen? Ja.
Man muss hier leider echt "um die Ecke" denken.
Die GKV beschränkt aber das Dispositionsrecht bei Reha-Antrag quasi "automatisch", und kann das später auch noch tun, und Sie als Kranker können NICHTS dagegen machen.
Und wohlgemerkt: die EM-Rente ist kein "Geschenk", sie resultiert ebenso wie die Altersrente, aus den bezahlten Beiträgen. Nur die erhöhte Zurechnungszeit ist ein "Geschenk" der Bundesregierung. Dieses Geschenk aus 2019 betrifft aber erst die Neu-EM-Rentner in 2021.
Konnte man mir folgen?
mfg Lucie
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