Guten Morgen BG_1961,
W°lfgang hat Ihre Frage, so wie sie sie meinten, bereits korrekt beantwortet. Wurden Beiträge während der Zeit zur Rentenversicherung entrichtet, zählt die Zeit als Beitragszeit auch für die 45 Jahre. Das können Sie bei einem Blick in Ihren letzten Versicherungsverlauf feststellen. Ergänzender Hinweis: die Zeit sollte dann als „Pflichtbeitragszeit; Berufliche Ausbildung“ gekennzeichnet sein. Ggf. suchen Sie entsprechende Unterlagen (z. B. Ausbildungsvertrag) heraus und gehen Sie damit zu einer Auskunfts- und Beratungsstelle und lassen Sie die Berücksichtigung überprüfen. Ist die Zeit lediglich als Anrechnungszeit berücksichtigt worden, zählt sie nicht für die Wartezeit von 45 Jahre aber für die 35 Jahre für eine vorzeitige Rente mit Abschlägen.
Was Sie aber gelesen haben bezieht sich auf eine Anrechnung von Einkommen (hier die Ausbildungsbeihilfe als einem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistung), wenn man dieses neben dem Bezug einer Rente erzielt, also zeitgleicher Rentenbezug und Bezug dieser Ausbildungsbeihilfe. Wird diese Einkommen angerechnet, vermindert es den Rentenbetrag.