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Experten-Antwort

Siemens AG - berufs- und praxisintegrierte Ausbildung

von BG_196124.06.2019 | 12:20
322 Ansichten
2 Antworten

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In den Jahren 1980 bis 1982 habe ich bei der Siemens AG die 2-jährige Ausbildung zur Ingenieurassistentin (heutige Bezeichnung: Associate Engineer / Industrietechnologe) absolviert. Meine berufs- und praxisintegrierte Ausbildung hat anschließend zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Siemens AG geführt. Nun habe ich gelesen, dass nach § 14 SGB IV die von der Siemens AG gezahlte Ausbildungsbeihilfe als dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistungen für die Einkommensanrechnung heranzuziehen und diese auf die Rente anzurechnen ist. Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_… Wie habe ich das zu verstehen? Wird diese 2-jährige Ausbildungszeit tatsächlich vollständig (auch zeitlich) auf die Rente angerechnet und die Ausbildungsbeihilfe als Arbeitsentgelt vergleichbare Leistung gewertet? Und wird diese Zeit auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei erfüllter Wartezeit angerechnet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen BG_1961,

W°lfgang hat Ihre Frage, so wie sie sie meinten, bereits korrekt beantwortet. Wurden Beiträge während der Zeit zur Rentenversicherung entrichtet, zählt die Zeit als Beitragszeit auch für die 45 Jahre. Das können Sie bei einem Blick in Ihren letzten Versicherungsverlauf feststellen. Ergänzender Hinweis: die Zeit sollte dann als „Pflichtbeitragszeit; Berufliche Ausbildung“ gekennzeichnet sein. Ggf. suchen Sie entsprechende Unterlagen (z. B. Ausbildungsvertrag) heraus und gehen Sie damit zu einer Auskunfts- und Beratungsstelle und lassen Sie die Berücksichtigung überprüfen. Ist die Zeit lediglich als Anrechnungszeit berücksichtigt worden, zählt sie nicht für die Wartezeit von 45 Jahre aber für die 35 Jahre für eine vorzeitige Rente mit Abschlägen.

Was Sie aber gelesen haben bezieht sich auf eine Anrechnung von Einkommen (hier die Ausbildungsbeihilfe als einem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistung), wenn man dieses neben dem Bezug einer Rente erzielt, also zeitgleicher Rentenbezug und Bezug dieser Ausbildungsbeihilfe. Wird diese Einkommen angerechnet, vermindert es den Rentenbetrag.

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1 Antworten

W°lfgangam 24.06.2019 | 20:18
Hallo BG_1961, liegt Ihnen für diese Zeit ein SV-Meldung vor/ist diese Zeit nicht bereits mehrfach in den Ihnen übersandten Versicherungsverläufen als "Pflichtbeitragszeit" enthalte? So dem ist, wird diese Zeit natürlich als Pflichtbeitragszeit für die '45 Jahre' gezählt. Wie viel Sie von den 540 erforderlichen haben/fehlen, wird Ihnen in der vorliegenden Rentenauskunft/Abschnitt "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" mitgeteilt. Gilt diese Zeit nur als 'Anrechnungszeit'/Fachschulausbildung, zählt sie nur bei den 35, aber nicht bei den 45 Jahren mit. Ihre Quelle: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… passt nicht - ist eine ganz andere Baustelle ;-) Daneben könnten Sie mit Jg. 1961 bei Pflichtbeitragsbeginn 1982 in 2027 die 45 Jahre voll haben – kommt auf die genauen Daten an. Das ermittelt Ihre örtliche Beratungsstelle, sofern die aktuelle Rentenauskunft Sie weiterhin vor Rätsel/Verständnisfragen stellt ...wann Tag X/45 Jahre voll, erreicht ist UND das Mindestalter (64+6) für die abschlagsfreie Altersrente erreicht wird – beides zusammen muss passen. Gruß w.
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